Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 202 Seiten
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Sachplan geologische Tiefenlager
dadurch auf die nachkommenden Generationen übertragen werde. B90/Grüne Waldshut und zwei Einzelpersonen erwähnen Probleme, die bei bisherigen Lagerungen aufgetreten seien und eine Rückholung der Abfälle erforderten.
SP Bezirk Baden und Einzelpersonen verknüpfen die Frage der Rückholbarkeit mit jener der Überwachung und Kennzeichnung der Lagerstätten. Zwei Einzelpersonen fragen nach der Höhe der Kosten und deren Übernahme, sollte dereinst eine Rückholung der Abfälle erforderlich sein.
Würdigung
Das KEG verlangt die Berücksichtigung der Möglichkeit einer Rückholung ohne grossen Aufwand bis zum Verschluss des Lagers (Art. 37 KEG). Dazu ist die Funktionstüchtigkeit der eingesetzten Technik zur Rückholung von Abfallgebinden vorgängig zur ersten Einlagerung nachzuweisen (Art. 65 KEV). Die Massnahmen zur Rückholbarkeit haben sich der Langzeitsicherheit eines Lagers unterzuordnen (Art. 11 KEV), d. h vorgesehene Vorkehrungen zur Rückholung der Abfälle dürfen die passiven Sicherheitsbarrieren nach dem Verschluss des Lagers nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für die Länge der Beobachtungsphase: Ein über lange Zeiträume offenstehendes Lager wird die untertägigen Verhältnisse zusehends negativ beeinflussen, so dass aus Überlegungen zur Langzeitsicherheit das Offenhalten des Lagers zeitlich zu beschränken ist. Auch für die EKRA war das Ziel der geologischen Tiefenlagerung ein geschlossenes Lager.156 Die technischen Konzepte zur Einlagerung und zur Versiegelung sowie die Überwachung wurden bereits im Entsorgungsnachweis dargelegt. Sie werden periodisch – z. B. im Hinblick auf das RBG – an neue Erkenntnisse angepasst und weiterentwickelt. Dabei sollen auch die daraus resultierenden Anforderungen an den Ausbau der HAA-Lagerstollen und SMA-Kavernen (Nutzungsdauer, Tragsicherheit des Ausbaus etc.) berücksichtigt und festgelegt werden.157
Die Methode zur Rückholung ohne grossen Aufwand wird sich insbesondere auch auf Erkenntnisse stützen, die vor und während der Beobachtungsphase im Pilotlager gewonnen werden. Anhand der Daten, die während der Überwachung erhoben werden, und gegebenenfalls anhand der Erkenntnisse aus Experimenten in den Testbereichen des gTL kann beurteilt werden, ob das Lager langfristig sicher sein wird und nach der Beobachtungsphase endgültig verschlossen werden kann. Nach Artikel 39 KEG ordnet der Bundesrat nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.
Über den Verschluss hinaus sind gesetzlich und in der Richtlinie ENSI-G03 weitere Anforderungen formuliert (darunter Anforderungen zur Markierung des Lagers sowie zur Dokumentierung und Archivierung der sicherheitsrelevanten Informationen über das Lager und die eingelagerten Abfälle), damit auch über den Zeitpunkt des Verschlusses hinaus eine Rückholung grundsätzlich möglich ist. Nach dem Verschluss kann der Bundesrat ausserdem eine weitere, befristete Überwachung anordnen (Art. 39 KEG), welche weiterhin eine beschränkte Informationsbasis für die Anordnung einer Rückholung bildet.
Mit dem Verschluss eines gTL werden die offenen Bauwerke des Tiefenlagers mit quellfähigen Tonmaterialien verfüllt. Somit ist nach dem Verschluss des Lagers kein Wassereinbruch mehr möglich. Die Korrosion von HAA-Lagerbehältern wird in Kapitel 3.5.17 behandelt.
Der Nachweis der Rückholbarkeit muss erbracht werden, daher sind seine Kosten in den Entsorgungskosten eingeschlossen. Das Ziel des schweizerischen Entsorgungskonzepts ist ein sicheres und verschlossenes Tiefenlager im geologischen Untergrund. Daher ist die Finanzierung einer allfälligen Rückholung nicht Teil der Entsorgungskosten. Nach erfolgtem Verschluss eines Tiefenlagers wird dieses aus der Kernenergiegesetzgebung entlassen. Ab diesem Zeitpunkt müsste gemäss Artikel 16 KHG der Bund
156 Vgl. dazu die Würdigung zum Kapitel 3.5.1.
157 «Stellungnahme zum Entsorgungsprogramm 2016 der Entsorgungspflichtigen», ENSI 33/592, Kapitel 3.