Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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tion gemäss Artikel 382 Absatz 1 StPO legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 354 Abs. 1 Bst. bbisund Abs. 1terVE-StPO, vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.51).

1.3.10 Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden

In der geltenden StPO ist die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Zusammenhang mit einem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nicht explizit geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zulässig; dies in analoger Anwendung der Bestimmungen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 229–233 i.V.m. 221 und 220 Abs. 2 StPO).14

Aus rechtstaatlichen Gründen soll jedoch eine explizite Regelung – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts – in der StPO geschaffen werden (Art. 365b VE-StPO, vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.56).

Im Jahre 2010 wurde die Motion 09.3443 (Sommaruga Carlo, Rückversetzung von verurteilten Personen) an den Bundesrat überwiesen. Er wurde im Wesentlichen damit beauftragt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Rückversetzung von verurteilten Personen in den Straf- und Massnahmenvollzug, die StPO dahingehend geändert werden soll, dass in dringenden Fällen – und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit – die Administrativbehörden einen provisorischen Entscheid betreffend Rückversetzungsmassnahmen (Haft) fällen können.

Der Bundesrat schlägt in Umsetzung dieser Motion eine Regelung vor, wonach die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen gerichtlichen Entscheides zuständige Behörde – unter den weitestgehend gleichen Voraussetzungen wie das für den Entscheid zuständige Gericht – vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anordnen können soll (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.55).

1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf jene Bereiche, bei denen das geltende Recht in der Anwendung zu Schwierigkeiten oder ungewollten Ergebnissen führt. Hingegen wird darauf verzichtet, Regelungen oder Institute zu ändern oder abzuschaffen, die zwar in der Kritik stehen (beispielsweise das abgekürzte Verfahren), sich in der täglichen Strafrechtspraxis jedoch bewähren. Somit wird auch die Grundstruktur der StPO beibehalten und bewusst getroffene frühere Entscheide des Gesetzgebers werden nicht zur Disposition gestellt.

14 BGE 137 IV 333 E. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 27. Jan. 2012 1B_6/2012; 3. Mai 2013 1B_146/2013; 11. Nov. 2016 1B_371/2016.