Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.1.10 Artikel 123

Nach geltendem Recht kann eine Zivilklage auch erst im Parteivortrag begründet und beziffert werden. Im Gerichtsalltag ergibt sich deshalb nicht selten die Situation, dass eine Zivilklage erst unmittelbar vor oder gar während der Hauptverhandlung beziffert und mit zahlreichen Belegen und umfangreichen Unterlagen begründet wird. Das kann sowohl die beklagte Partei als auch das urteilende Gericht vor Schwierigkeiten stellen, weil sie sich mit einer grossen Zahl von Belegen und komplexen zivilrechtlichen Fragen konfrontiert sehen, deren Prüfung einer gewissen Zeit bedarf.

Die geltende Regelung will die Geltendmachung von Zivilforderungen möglichst einfach gestalten und damit die Stellung der durch die Straftat geschädigten Person verbessern. Diese Grundidee erscheint an sich richtig, allerdings erweist es sich als problematisch, wenn der beklagten Partei, also der beschuldigten Person, kaum die Möglichkeit bleibt, auf die Zivilforderung zu reagieren, weil diese erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert und belegt wird.

Diese Schwierigkeiten liessen sich auf zwei Arten beheben: Entweder durch Ausweitung der Gründe, aus denen eine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden darf (vgl. Art. 126), oder durch Festlegung, dass die Zivilansprüche früher als heute beziffert und begründet werden müssen.

Die erste Möglichkeit vermag nicht zu überzeugen, weil sie die Stellung der geschädigten Person schwächen würde. Die Vorverlegung der Begründung und Bezifferung der Zivilklage auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung dagegen vermag den berechtigten Interessen der Gerichte und der Verteidigung (als beklagter Partei) gerecht zu werden, ohne der Privatklägerschaft unerfüllbare Pflichten zu auferlegen.

2.1.11 Artikel 125 Absatz 2 erster Satz

Es geht hier um die gleiche Problematik wie bei Artikel 59 Absatz 1: Der Entscheid der Verfahrensleitung über die Leistung einer Sicherheit soll nicht mehr als «endgültig» bezeichnet werden, so dass sich das Bundesgericht nicht als erste Instanz mit einer allfälligen Beschwerde befassen muss.

2.1.12 Artikel 126 Absatz 2

Gemäss geltendem Recht kann im Erwachsenenstrafprozess – anders als im Jugendstrafprozess21– im Strafbefehlsverfahren nicht über Zivilforderungen entschieden werden (Art. 353 Abs. 2). Deshalb werden diese auf den Zivilweg verwiesen.

Der Bundesrat schlägt vor, dass im Strafbefehlsverfahren unter gewissen Voraussetzungen neu über Zivilforderungen entschieden werden können soll (vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.50). Aus diesem Grund wird Absatz 2 dahingehend angepasst, dass die Zivilklage nur noch auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann (Bst. abis).

21 Vgl. Art. 32 Abs. 3 JStPO.