Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Strafprozessordnung
2.1.1 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b
Das geltende Recht schliesst eine Beurteilung durch ein Einzelgericht aus, sobald die Staatsanwaltschaft eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB, also eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung, beantragt.
Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft in der Praxis nicht eine Behandlung nach Absatz 3 von Artikel 59 StGB beantragt, sondern generell eine stationäre Behandlung nach Artikel 59 StGB. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, so obliegt es später der Vollzugsbehörde festzulegen, ob die Behandlung nach Artikel 59 Absatz 2 StGB in einer psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder nach Absatz 3 in einer geschlossenen Einrichtung zu erfolgen hat.
Damit erweist sich das Kriterium der Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB für die Festlegung der Kompetenz eines Einzelgerichts als nicht tauglich. Deshalb ist die einzelrichterliche Kompetenz immer dann auszuschliessen, wenn eine Behandlung nach Artikel 59 StGB beantragt wird. Einer solchen Massnahme wohnt die Möglichkeit inne, dass sie in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wird, so dass angesichts der Eingriffsschwere die Anordnung durch ein Kollegialgericht sachlich richtig ist.
Die gleiche Problematik ergibt sich bei Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b: Der Verzicht auf eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist dann auszuschliessen, wenn eine Behandlung nach Artikel 59 StGB angeordnet wird.
2.1.2 Artikel 40 Absatz 1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts15 können selbstständig eröffnete Zwischenentscheide der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft über die innerkantonale Zuständigkeit direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
Diese Möglichkeit steht im Widerspruch zum Grundsatz der doppelten Instanz («double instance»), wie ihn das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200516 (BGG) für das Strafrecht in Artikel 80 Absatz 2 festlegt. Ausnahmen von diesem Grundsatz belasten das Bundesgericht zusätzlich und übertragen diesem Aufgaben einer ersten Rechtsmittelinstanz. Dies widerspricht der primären Aufgabe des Bundesgerichts als höchstes Gericht, letztinstanzlich Rechtsfragen zu beantworten und die einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten17.
Indem die Entscheide der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft in Artikel 40 Absatz 1 nicht mehr als «endgültig» bezeichnet werden, unterliegen sie der Beschwerde nach Artikel 393 StPO.
15BGE 138 IV 214.
16 SR 173.110.
17 Erläuternder Bericht 2015, Ziff. 2.4.