Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.1.3 Artikel 55 (Sachüberschrift) und Artikel 55a

In der Praxis der internationalen Rechtshilfe ergeben sich bei den folgenden zwei Konstellationen nicht selten Schwierigkeiten:

 Ersucht die Schweiz einen ausländischen Staat um die rechtshilfeweise Durch-

führung einer Massnahme, die nach schweizerischem Recht der Anordnung oder Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts bedarf, erklären sich einzelne Zwangsmassnahmengerichte für unzuständig. Dies mit der Begründung, die Massnahme sei im Ausland zu vollziehen, der Wirkungsbereich des Zwangsmassnahmengerichts sei dagegen auf die Schweiz begrenzt.

 Nicht wenige Staaten, vor allem solche aus dem Bereich des Common Law,

verlangen für den rechtshilfeweisen Vollzug von Zwangsmassnahmen, die nach ihrem Recht von einer richterlichen Behörde angeordnet werden muss, den Entscheid eines schweizerischen Gerichts, obschon nach schweizerischem Recht die Staatsanwaltschaft alleine für die Anordnung zuständig ist. Der häufigste Fall ist die Beschlagnahme von Vermögenswerten.

Die neue Bestimmung von Artikel 55a legt fest, dass das Zwangsmassnahmengericht auch in diesen beiden Fällen zuständig ist, wobei sich sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln bestimmt.

Im Zusammenhang mit Buchstabe b ist die in Artikel 30 IRSG vorgeschlagene Änderung zu beachten: Das BJ stellt zunächst das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Staates fest. Dabei bedarf es keines entsprechenden Begehrens des ersuchten Staates im konkreten Fall, vielmehr genügt es, wenn das BJ Kenntnis davon hat, dass der ersuchte Staat eine gerichtliche Anordnung aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsordnung verlangt. Danach ersucht das BJ die schweizerische Strafverfolgungsbehörde, eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts einzuholen. Erledigt die Staatsanwaltschaft ein Ersuchen dagegen im direkten Verkehr, so muss sie die Notwendigkeit einer entsprechenden Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht selbst erkennen; das BJ kann sie höchstens im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten darauf aufmerksam machen.

2.1.4 Artikel 59 Absatz 1 Einleitungssatz

Das geltende Recht bezeichnet den Entscheid über ein Ausstandsgesuch als «endgültig». Nach Artikel 380 bedeutet dies, dass gegen den Entscheid kein Rechtsmittel der StPO zulässig ist. Als endgültig bezeichnete Entscheide unterliegen somit direkt der Beschwerde an das Bundesgericht, was nicht der Rolle des höchsten Gerichts entspricht. Zudem widerspricht dies dem Grundsatz der doppelten Instanz («double instance»), wie ihn Artikel 80 Absatz 2 BGG festlegt.

2.1.5 Artikel 78 und 78a

Wird eine Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln (Video und Ton oder Ton allein) aufgezeichnet, so ist nach geltendem Recht zwar auch dann ein sinngemässes Protokoll zu erstellen, dieses braucht der einvernommenen Person allerdings nicht vorgelesen und zur Unterschrift oder Kenntnisnahme vorgelegt zu werden (Art. 78