Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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Abs. 5bis). Diese Erleichterung gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung nur für das Hauptverfahren.
Die geltende Regelung erweist sich als zu eng und zu wenig klar: Zu eng ist sie insofern, als sie die Möglichkeit auf das Hauptverfahren beschränkt. Die wesentlichen Einvernahmen finden jedoch regelmässig im Stadium der Untersuchung statt. Einer der Vorteile einer mit audiovisueller Aufzeichnung unterstützten Einvernahme besteht darin, dass der Fluss einer Einvernahme nicht durch Nachführung des Protokolls ständig unterbrochen wird. Überdies lassen sich mit audiovisuellen Aufzeichnungen auch Vorgänge nonverbaler Kommunikation erfassen, die ein reines Schriftprotokoll nur schwer darstellen kann. Deshalb soll die Möglichkeit der technischen Aufzeichnung unter gleichzeitiger Befreiung von der Pflicht fortlaufender Protokollierung nicht mehr auf das Hauptverfahren beschränkt werden, sondern für alle Verfahrensstadien gelten. Zu beachten ist jedoch, dass damit keine Pflicht zur technischen Aufzeichnung eingeführt wird18. Ein Obligatorium dürfte zum einen vor allem bei den Kantonen zu Mehraufwand führen; zum andern sind auch Fälle denkbar, in denen eine Aufzeichnung unnötig erscheint.
Zu wenig klar ist die heutige Regelung, weil nach dem Wortlaut die Pflicht zur laufenden Protokollierung (Art. 78 Abs. 1) auch dann besteht, wenn eine Einvernahme aufgezeichnet wird. Dies trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass sich eine sinngemässes Protokoll auch nach der Einvernahme gestützt auf die Aufzeichnungen erstellen lässt, ja dass sich dadurch – wie erwähnt – die Einvernahmen flüssiger gestalten lassen. Inwieweit die Praxis bereits heute in diesem Sinne vorgeht, ist nicht bekannt; jedenfalls soll sie der Wortlaut des Gesetzes daran inskünftig nicht mehr hindern.
An Stelle einer Erweiterung von Artikel 78 regelt der neue Artikel 78a die Besonderheiten der Protokollierung bei aufgezeichneten Einvernahmen. Buchstabe a legt nunmehr klar fest, dass die Protokollierung nicht laufend während der Einvernahme erfolgen muss, sondern nach deren Abschluss gestützt auf die Aufzeichnungen erfolgen kann. Dabei muss auch ein solches nachträglich erstelltes Protokoll kein Wortprotokoll sein; vielmehr soll es die Einvernahme sinngemäss wiedergeben. Buchstabe b entspricht dem heutigen Absatz 5bisvon Artikel 78, welcher aufgehoben wird.
2.1.6 Artikel 80 Absatz 1 zweiter Satz [betrifft nur den deutschen Text]
Der unzutreffende Begriff der «Kollektivbehörde» wird durch jenen der «Kollegialbehörde» ersetzt, wie er sich im französischen («autorité collégiale») und im italienischen Gesetzestext («autorità collegiale») findet.
2.1.7 Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b
Wie oben zu Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b dargelegt, ordnet das Gericht nicht eine stationäre Massnahme nach Artikel 59 Absatz 3 StGB an, sondern bloss eine solche nach Artikel 59. Ob die Behandlung danach nach Absatz 3 in einer geschlos-
18 Eine solche postuliert hingegen: Melunovic, AJP 2016, S. 596 ff.