Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Bei Absatz 3 besteht eine Diskrepanz zwischen den deutschen und italienischen Gesetzestexten einerseits und dem französischen Gesetzestext anderseits: Gemäss jenen sind Beweiserhebungen, die vor der Einsetzung einer erkennbar notwendigen Verteidigung erfolgt sind, nur «gültig» beziehungsweise «valide», wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet. Nach dem französischen Text sind die Beweiserhebungen nur unter dieser Bedingung «exploitables», was andernorts als «verwertbar» beziehungsweise «le prove possono essere utilizzate» übersetzt wird (vgl. Art. 141).

Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext ist die rechtszeitige Einsetzung einer notwendigen Verteidigung somit eine blosse Gültigkeitsvorschrift, bei deren Verletzung erhobene Beweise dennoch verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2). Stellt man dagegen allein auf den französischen Wortlaut ab, so dürfen die erhobenen Beweise nur dann verwertet werden, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Erhebung verzichtet.

Die Lehre versteht die Bestimmung mehrheitlich im Sinne des französischen Textes26, was in der Sache zutreffend ist. In der Lesart der deutschen und italienischen Fassung würde das Erfordernis des Verzichts der beschuldigten Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung nämlich keinen Sinn ergeben: Bei schweren Straftaten könnten die vor der Beiordnung einer Verteidigung erhobenen Beweise sogar dann verwertet werden, wenn die beschuldigte Person ausdrücklich eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangen würde. Auch wäre es widersprüchlich, wenn das Gesetz gerade in bestimmten Fällen von schweren Tatvorwürfen die Verteidigung als notwendig erklärt, es aber gleichzeitig zuliesse, dass Beweise für die Aufklärung solcher Straftaten selbst dann verwertet werden dürfen, wenn die Verteidigung trotz erkennbarer Notwendigkeit nicht eingesetzt wird.

Deshalb sind der deutsche und der italienische Wortlaut an den französischen anzupassen.

2.1.15 Artikel 133

Nach geltendem Recht wählt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung aus und setzt sie ein. Gerade im Vorverfahren kann dies zum Eindruck führen, die Staatsanwaltschaft setze eine ihr möglichst genehme Verteidigung ein. Einzelne Kantone kennen Vorschriften, mit denen dieser Gefahr begegnet werden soll.

So trifft etwa im Kanton Zürich das bei der Oberstaatsanwaltschaft angegliederte Büro für amtliche Mandate die Auswahl der amtlichen Verteidigung. In der Regel erfolgt dies in der Reihenfolge einer alphabetisch geordneten Liste von Verteidigerinnen und Verteidigern; in dringenden Fällen greift das Büro auf die Pikett-Verteidigung zurück. In den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft organisiert der Verein Anwaltspikett einen Pikettdienst. Der Verein führt auf einer Internet-Seite die am jeweiligen Tag eingeteilten Pikett-Verteidigerinnen und -Verteidiger auf. Dabei enthält die Liste keine Namen, sondern nur die Nummer des Mobil-

26 Lieber; ZH-Kommentar StPO, N 8 zu Art. 131; Riklin, StPO-Kommentar, Art. 131 N 3; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N 6b («Im Sinne von Art. 131 Abs. 3 unverwertbare Beweise»).