Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Telefons. Ähnlich verhält es sich im Kanton St. Gallen, allerdings mit dem Unterschied, dass die Liste nicht anonymisiert ist.

Diese Regelungen zeigen, dass in den Kantonen durchaus eine Sensibilität für das Problem besteht. Unter dem Aspekt der Vereinheitlichung des Prozessrechts erscheint es jedoch nicht befriedigend, wenn zwar einzelne Kantone Mechanismen einführen, damit die Auswahl der amtlichen Verteidigung nicht allein vom Willen der Verfahrensleitung abhängt, in anderen Kantonen dagegen schon. Abgesehen davon erscheint fraglich, wie weit die von den Kantonen geschaffenen Lösungen den Vorgaben der geltenden StPO entsprechen.

Deshalb soll das geltende Recht so geändert werden, dass nicht mehr die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auswählt. An sich wäre es denkbar, diese Aufgabe dem Zwangsmassnahmengericht zu übertragen. Allerdings würde dies das Verfahren um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung verlängern, was in Haftfällen wegen der gesetzlichen Fristen zu Schwierigkeiten führen dürfte.

Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Auswahl und die Einsetzung der amtlichen Verteidigung zu trennen: Die Auswahl erfolgt durch eine von der Verfahrensleitung unabhängige Stelle (Abs. 1), und die Verfahrensleitung setzt diese ausgewählte Person dann mittels Verfügung ein (Abs. 3). Der Antrag um Zuordnung einer amtlichen Verteidigung geht nach wie vor bei der zuständigen Verfahrensleitung ein; diese wählt jedoch nicht selbst aus, sondern wendet sich an die für die Auswahl zuständige Stelle. Somit müssen die Kantone und der Bund eine unabhängige Stelle (Behörde oder „private“ Stelle wie z.B. ein Anwaltsverband) gemäss diesen Vorgaben schaffen, sofern sie dies nicht bereits getan haben. Das Bundesrecht muss die Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, diese Aufgabe an Dritte zu übertragen (Abs. 1 zweiter Satz). Wer diese Aufgabe konkret wahrnehmen soll, ist dagegen in den entsprechenden kantonalen Organisationsgesetzen zu regeln, zumal der Bund nicht in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen darf. Ebenso hat der Bundesgesetzgeber die besagte «private» Stelle auf Bundesebene zu bestimmen.

Bereits der Begriff der «Auswahl» in Absatz 1 schliesst aus, dass die Verteidigung allein nach dem Zufall bestimmt wird. Eine solche Bestimmung wäre in der Tat problematisch, denn gewisse Mandate zu denken ist an solche in Wirtschaftsstrafsachen lassen sich kaum von einer Verteidigung führen, die auf dem fraglichen Gebiet nicht besondere Kenntnisse aufweist. Aber auch die Zuweisung amtlicher Mandate allein nach einer Reihenfolge könnte dazu führen, dass die beschuldigte Person nicht hinreichend verteidigt wird, weil der Verteidigung notwendige besondere Fachkenntnisse fehlen. Deshalb verpflichtet Absatz 2 alle mit der Auswahl der Verteidigung befassten Behörden oder Stellen dazu. eine für den bestimmten Fall geeignete Verteidigung auszuwählen.

2.1.16 Artikel 135 Absätze 1, 3 und 4

In den meisten Kantonen erhält eine amtliche Verteidigung sowohl im Falle des Schuldspruchs der beschuldigten Person als auch bei deren Freispruch oder bei der Einstellung des Verfahrens ein tieferes Honorar als eine private Verteidigung. Im Fall eines Schuldspruchs ist dies dadurch begründet, dass die amtliche Verteidigung

- anders als die private - kein Risiko trägt, dass das Honorar uneinbringlich ist, denn Schuldner ist der Staat. Im Fall eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens hingegen greift diese Begründung nicht, denn hier trägt auch die private Vertei-