Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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senen Einrichtung erfolgt oder nach Absatz 2 in einer psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung legt die Vollzugsbehörde fest.
Somit gibt es bloss Urteile, in denen eine Behandlung nach Artikel 59 StGB ausgesprochen wird. Solche sollen immer schriftlich zu begründen sein.
2.1.8 Artikel 88 Absatz 4
Kann ein Entscheid aus bestimmten Gründen nicht zugestellt werden, so ist er im Amtsblatt zu veröffentlichen und gilt mit der Veröffentlichung als zugestellt. Diese Pflicht zur Publikation gilt jedoch nicht für Strafbefehle, vielmehr gelten diese bereits ohne Veröffentlichung als zugestellt.
Die Lehre steht dieser Regelung sehr kritisch gegenüber.19 In der Tat ist die Regelung aufgrund der Höhe der Strafe, die im im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden kann, problematisch. So ist es beispielsweise möglich, dass die beschuldigte Person den Vollzug einer im Strafbefehl ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten antreten muss, ohne dass sie den Strafbefehl je gesehen hat oder nicht einmal hätte zur Kenntnis nehmen können.
Aufgrund dessen sollen für Strafbefehle, die nicht zugestellt werden können, die gleichen Regeln der Veröffentlichung gelten wie für Urteile oder andere Entscheide. Bezüglich der Einstellungsverfügungen soll dagegen keine Änderung gegenüber heute erfolgen.
2.1.9 Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe g (neu)
Bis zum Inkrafttreten der StPO konnten Opfer verlangen, dass ihnen Entscheide und Urteile unentgeltlich mitgeteilt werden (Art. 37 Abs. 2 aOHG). Die StPO übernahm dieses Recht nicht vollständig: Beteiligen sich Opfer als Privatkläger am Verfahren, so werden ihnen Urteile und Entscheide aufgrund ihrer Parteistellung eröffnet (Art. 84 Abs. 2 und 4). Hat ein Opfer eine Straftat angezeigt, so kann es verlangen, über die Erledigung des Verfahrens informiert zu werden (Art. 301 Abs. 2). Kein Anspruch auf Informationen über die Beendigung eines Verfahrens steht dagegen einem Opfer zu, das sich weder als Privatkläger am Verfahren beteiligt noch die Straftat zur Anzeige gebracht hat.
Der Schlussbericht zur Evaluation des OHG empfiehlt20, die Einführung einer Bestimmung, wonach dem Opfer – auch wenn es im Verfahren keine Parteistellung hat – das Urteilsdispositiv sowie jene Teile der Urteilsbegründung zugestellt werden, in denen die zu seinem Nachteil begangenen Straftaten behandelt werden.
Anders als in der Empfehlung vorgeschlagen, wird dieses Anliegen jedoch nicht in Artikel 84 umgesetzt. Dies weil Artikel 84 die Eröffnung von Urteilen regelt, es sich bei der Kenntnisgabe des Urteils und dessen Begründung gegenüber dem Opfer um eine blosse Mitteilung handelt. Deshalb ist dieses Recht in Artikel 117 zu verankern.
19 Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 88 N 8; BSK StPO- Arquint, Art. 88 N 11; Riklin, StPO-Kommentar, Art. 88 N 3; Bernasconi/Galliani/Marcellini, CPP Commentario, Art. 88 N 6; Moreillon/Parein-Reymond, CPP, Art. 88 N 16, 18f.; Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, S. 542.
20 Schlussbericht 2015, S. 108.