Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Bundesgerichts ergibt, wird die mit einer Verfahrenstrennung erwirkte Verletzung der Teilnahmerechte mitunter selbst dann nicht geheilt, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die Trennung der Verfahren zu Unrecht erfolgt ist33.

Weil nun im neuen Artikel 147a explizite Ausnahmen vom Teilnahmerecht statuiert werden, ist gleichzeitig sicherzustellen, dass das Teilnahmerecht in der Praxis nicht wie bis anhin auf andere Weise vereitelt wird. Andernfalls liefe die neue Ausnahmeregelung letztlich ins Leere.

Deshalb statuiert Absatz 3 von Artikel 147 das Recht, die Wiederholung von Beweiserhebungen zu verlangen, wenn ein an sich bestehendes Teilnahmerecht mittels unzulässiger Verfahrenstrennung umgangen wurde.

Absatz 3bisübernimmt die Regelung des geltenden Absatzes 3 zweiter Satz. Um der unzulässigen Trennung von Verfahren zwecks Umgehung der Teilnahmerechte Einhalt zu gebieten, beschränkt sich die Möglichkeit des Verzichts auf die Wiederholung von Beweisabnahmen auf die Fälle von Absatz 3 Buchstabe a.

2.1.21 Artikel 147a

Artikel 147 gibt den Parteien das Recht, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Da die Bestimmung selbst keine Einschränkung dieses Rechts vorsieht, hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob und inwieweit das Teilnahmerecht dennoch beschränkt werden kann. Dabei hat sich die Diskussion vor allem an der Konstellation entzündet, dass eine beschuldigte Person an der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person teilnehmen darf. Hier besteht nämlich die Gefahr, dass die beschuldigte Person – vor allem wenn sie zum fraglichen Sachverhalt noch nicht einvernommen wurde – ihre Aussagen an diejenigen der mitbeschuldigten Person anpasst.

Die kantonale Praxis versuchte zunächst, sich auf unterschiedliche Weise zu helfen: Etwa durch die Trennung der Verfahren mehrerer beschuldigter Personen. Dadurch entfällt die Parteistellung einer beschuldigten Person im Verfahren gegen eine andere beschuldigte Person und der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen, insbesondere der Einvernahme entfällt34. Das Bundesgericht erklärt jedoch die Trennung von Verfahren bei Mittätern und Teilnehmer als äusserst problematisch35.

Dem Versuch, einen Ausschluss von der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person auf Artikel 146 abzustützen, erteilte das Bundesgericht eine Absage.36

Hingegen sieht das Bundesgericht darin, dass nach Artikel 147 StPO die Teilnahmerechte nicht eingeschränkt werden können, eine Gesetzeslücke, die es in seiner Rechtsprechung geschlossen hat. Danach kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, «wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist». Aus Sicht des Bundesgerichts entsprach dies in den meisten Kantonen «auch schon (vor Inkrafttreten von Art. 147 StPO) der grundsätzlichen Rechtslage nach altem Recht»37.

33 Zu dieser Problematik: Godenzi, forumpoenale 2017, S. 141 ff.

34 BGE 140 IV 172 E. 1.2.3.

35 Urteil 1B_124/2016 vom 12. Aug. 2016 E. 4.5

36 BGE 139 IV 25 E. 4.1; 140 IV 220 E. 4.3.1.

37 BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1.