Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

2.1.17 Artikel 136 Absatz 1bis

Der Wortlaut des geltenden Rechts gewährt der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Das Bundesgericht28 dagegen hat einem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege auch zur Durchsetzung allein der Strafklage gewährt. Dem Urteil des Bundesgerichts lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine geschädigte Person gegen drei Polizeibeamte Strafanzeige u.a. wegen Körperverletzung erstattete und sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen, und damit eine Konstituierung im Zivilpunkt, war dagegen nicht möglich, weil die geschädigte Person hinsichtlich ihres Haftungsanspruchs auf das kantonale öffentliche Recht verwiesen war. Das Bundesgericht befand, die unentgeltliche Rechtspflege sei einer geschädigten Person, die nicht adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung29 (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) zu gewähren. Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert.30

Diese Rechtsprechung ist der Klarheit halber in das Gesetz zu überführen. Deshalb soll einem Opfer, das sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert, bei Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, sofern es andernfalls seinen Strafanspruch nicht geltend machen könnte.

2.1.18 Artikel 141 Absatz 4

Absatz 4 verankert nur die Fernwirkung für Beweisverwertungsverbote nach Artikel 141 Absatz 2 ausdrücklich. Nach herrschender Ansicht in der Lehre31 gilt die Fernwirkung umso mehr auch für das absolute Beweisverwertungsverbot nach Absatz 1.

Um der Klarheit willen ist Absatz 4 entsprechend zu ergänzen.

2.1.19 Artikel 144 Absatz 2

Die französische Fassung erfährt eine rein redaktionelle Änderung, indem der Begriff "support préservant le son et l'image" durch "support audiovisuel" ersetzt wird.

2.1.20 Artikel 147 Absätze 3 und 3bis

Die Praxis führt Verfahren gegen Mittäterinnen und Mittäter sowie gegen Teilnehmer und Teilnehmerinnen mitunter getrennt, um so die als zu restriktiv und als die Wahrheitsfindung behindernd erachteten Teilnahmerechte nicht gewähren zu müssen32. Solches Vorgehen gerät in Konflikt mit der Regel, wonach Straftaten beim Vorliegen von Mittäterschaft oder Teilnahme grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. b). Wie sich aus dem erwähnten Urteil des

28 Urteil 1B_355/2012 vom 12. Okt. 2012.

29 BV; SR 101

30 Urteil 1B_355/2012 vom 12. Okt. 2012 E. 5.1 und 5.2.

31 BSK StPO-Gless, Art. 141 N 89 f. m.w.H.

32 So etwa im Urteil 1B_124/2016 vom 12. Aug. 2016.