Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Die neue Regelung trägt diesen Überlegungen Rechnung. Dabei sollen die Anforderungen an den Nachweis, dass die noch nicht einvernommene Person ihre Aussagen an jene der einzuvernehmenden anpasst, nicht zu streng sein. Ist zu befürchten, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an diejenigen der einvernommen Person anpassen würde, so darf die beschuldigte Person von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen werden. Die Gefahr, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an jene anderer Personen anpasst, besteht insbesondere, solange sie selber zum fraglichen Sachverhalt noch nicht befragt wurde.

Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, bilden die gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechte einen «vom Gesetzgeber angestrebten Ausgleich zu der in der neuen StPO (ebenfalls bewusst) ausgebauten starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren»38. Dieses durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Überdies tragen ausgebaute Teilnahmerechte dem Umstand Rechnung, dass im Hauptverfahren bloss eingeschränkte Unmittelbarkeit herrscht (vgl. Art. 343 Abs. 3), die nochmalige Erhebung von im Vorverfahren bereits erhobener Beweise also eingeschränkt ist. Gerade auch deshalb ist auf eine übermässige Beschränkung der Teilnahmerechte – etwa auf das von der EMRK geforderte Minimum – zu verzichten. Eine solche wäre mit dem Grundkonzept, das hinter der StPO steht, nicht vereinbar.

Das Interesse an der Teilnahme an einer Einvernahme liegt häufig nicht primär darin, vom Inhalt der Aussagen unmittelbare Kenntnis zu erlangen, sondern zu wissen, auf welche Art und Weise die Aussagen zustande gekommen sind. Also etwa, ob der befragten Person Vorhalte oder Versprechungen gemacht wurden, die aus dem Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich sind. Als Kompensation für den Ausschluss von der Einvernahme soll diese deshalb in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen, sofern die ausgeschlossene Person nicht darauf verzichtet.

2.1.22 Artikel 150 Absatz 2 zweiter Satz

Das geltende Recht bezeichnet den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Zusicherung der Anonymität als «endgültig». Da es in der StPO keine Ausnahmen vom Grundsatz der doppelten Instanz mehr geben soll, wird dieser Satz gestrichen.

2.1.23 Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe d

Die französische Fassung erfährt eine rein redaktionelle Änderung, indem der Begriff "support préservant le son et l'image" durch "support audiovisuel" ersetzt wird.

2.1.24 Artikel 170

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts benötigen Amtsgeheimnisträgerinnen und -träger keiner Ermächtigung ihrer vorgesetzten Behörde, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen.39

38 BGE 139 IV 25 E. 5.3.

39 BGE 140 IV 177.