Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Diese Rechtsprechung soll im Normtext abgebildet und es soll eine Parallele zu Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a geschaffen werden.

2.1.25 Artikel 186 Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3

Das geltende Recht bezeichnet den Entscheid über eine stationäre Begutachtung als «endgültig». Dies widerspricht dem Grundsatz der doppelten Instanz («double instance»). Aus diesem Grund wird die Wendung «endgültig» in Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 gestrichen.

2.1.26 Artikel 210 Absatz 2

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe führt es immer wieder zu Problemen, dass die StPO den Begriff «Haftbefehl» nicht verwendet, obschon Absatz 2 mit der Ausschreibung zwecks Verhaftung genau das meint.

Deshalb soll die Bestimmung um den Begriff «Haftbefehl» ergänzt werden.

2.1.27 Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c

Nach dem Wortlaut des geltenden Rechts setzen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr neben einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen voraus, dass die beschuldigte Person früher bereits «gleichartige Straftaten» verübt hat.

Das Bundesgericht dagegen lässt Haft wegen Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne frühere gleichartige Straftaten zu mit der Begründung, nur so lasse sich der ernsthaften und konkreten Gefahr eines schweren Verbrechens begegnen40. Während ein Teil der Lehre diese Rechtsprechung als unzulässige Abweichung vom Gesetzeswortlaut scharf kritisiert41, wird sie von anderen als «sachlich und kriminalpolitisch dringend geboten» beurteilt42.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führte zu zwei parlamentarischen Vorstösse: Die Motion 12.4077 (FDP-Liberale Fraktion, Definition der Untersuchungshaft, Aufhebung der Voraussetzung eines effektiv erfolgten Rückfalls) verlangt, auf das Erfordernis früher begangener Straftaten gänzlich zu verzichten und stattdessen Haft bereits beim Bestehen des blossen Risikos der Begehung einer weiteren Straftat zuzulassen43. Die parlamentarische Initiative 12.495 (Jositsch, Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr)44 dagegen will Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c so ändern, dass Untersuchungshaft bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr angeordnet werden kann. Dieser Haftgrund war etwa der zürcherischen Strafprozessordnung bekannt und setzte dort die ernsthafte Befürchtung voraus, die

40 BGE 137 IV 13.

41 Bommer/ Kaufmann, ZBJV 2015, 909 f. m.w.H.

42 BSK StPO-Forster, Art. 221 N 15.

43 Beide Räte haben die Motion angenommen.

44 Die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte haben der parlamentarischen Initiative zugestimmt.