Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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beschuldigte Person werde, nachdem sie bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen.45
Vorgeschlagen wird eine Änderung, welche den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne der früheren zürcherischen Regelung statuiert. Für die Anordnung der Untersuchungshaft bedarf es neben des dringenden Tatverdachts die Annahme, die beschuldigte Person könnte die Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen gefährden. Diese Annahme muss sich aus dem Umstand ergeben, dass die beschuldigte Person bereits früher ein Verbrechen oder schweres Vergehen begangen und dadurch die Sicherheit anderer gefährdet hat.
Im Unterschied zur heutigen Regelung ist somit nicht mehr verlangt, dass die beschuldigte Person früher mehrere und zudem gleichartige Straftaten begangen hat. Die Möglichkeit von Haft wegen Wiederholungsgefahr wird dadurch zwar erweitert, gleichzeitig aber nicht zu einer rein sicherheitspolizeilichen oder präventiven Haft umgewandelt. Solches ist auch nicht nötig, steht doch mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Absatz 2 ein Instrument zur Verfügung, um eine Person aufgrund ihrer Äusserungen oder ihres Verhaltens46 zu inhaftieren, wenn eine Gefährdung der Sicherheit anderer zu befürchten ist.
Sodann enthalten der deutsche und der italienische Normtext einen Fehler, indem sie von «schwere[n] Verbrechen oder Vergehen» beziehungsweise «gravi crimini o delitti» sprechen, sich «schwer» beziehungsweise «gravi» mithin auf Verbrechen beziehungsweise crimini bezieht. Gemäss dem Bundesgericht47 hingegen der französische Wortlaut richtig («des crimes ou des délits graves»), so dass es richtig heissen sollte «durch Verbrechen oder schwere Vergehen» beziehungsweise «crimini o delitti gravi».
Die Lockerung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr kann für ein kantonales Bedrohungsmanagement von Bedeutung sein.48
2.1.28 Artikel 222 Absatz 2
Nach dem Wortlaut des geltenden Rechts kann einzig die verhaftete Person gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Beschwerde führen (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c).
Das Bundesgericht hat indessen in einem Grundsatzentscheid49 festgehalten, dass das Recht, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten, nicht nur der beschuldigten Person, sondern auch der Staatanwaltschaft zustehe. Zur Begründung der Beschwerdelegitimation brachte das Bundesgericht vor, dass das Schweigen des Gesetzes bezüglich des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe. Die Einräumung der Beschwerdelegitimation sei zudem aufgrund der allge-
45 § 58 Ziff. 3 StPO-ZH.
46 Gemäss BGE 137 IV 339 f. kann eine Tötungsdrohung in einer versuchten Tötung begründet sein.
47 BGE 137 IV 84.
48 S. dazu den Bericht Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt; in Erfüllung des Postulates 13.3441 Feri vom 13.06.2013.
49 BGE 137 IV 22.