Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
meinen Garantie des doppelten Instanzenzuges geboten und schliesslich aufgrund der im öffentlichen Interesse einer funktionierenden Strafjustiz erforderlich.
In diversen, dem Grundsatzentscheid nachfolgenden Entscheiden gab das Bundesgericht Anleitungen für das konkrete Vorgehen, insbesondere um dem Problem der in Artikel 226 Absatz 5 StPO vorgesehenen unverzüglichen Haftentlassung zu begegnen.50
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist als gefestigt anzusehen.51
Ein Teil der Lehre kritisiert die vom Bundesgericht eingeräumte Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft,52 währendem ein anderer Teil diese begrüsst.53 Diese Rechtsprechung ins Gesetz zu überführen verlangt denn auch die parlamentarische Initiative 12.497 (Jositsch, Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden), der Folge gegeben wurde.
Insbesondere weil der Bundesrat die vollständige Berücksichtigung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges in der StPO vorschlägt, räumt Absatz 2 der Staatsanwalt deshalb explizit ein Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ein (zum Verfahren vgl. nachfolgend Ziff. 2.1.30).
2.1.29 Artikel 225 Absätze 3 und 5
In Absatz 3 erfolgt im italienischen Text eine rein redaktionelle Anpassung.
Das geltende Recht sieht vor, dass das Zwangsmassnahmengericht in der Regel eine mündliche Haftverhandlung durchführt (Art. 225 Abs. 1). Dies weil die beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf persönliche Anhörung durch das haftanordnende Gericht hat (Art. 31 Abs. 3 BV). Verzichtet die beschuldigte Person explizit auf eine mündliche Verhandlung, so führt das Zwangsmassnahmengericht hingegen ein schriftliches Verfahren durch (Art. 225 Abs. 5).
Neu soll es gemäss Absatz 5 im Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts liegen, ob es auch in solchen Fällen anstelle einer schriftlichen, eine mündliche Verhandlung durchführen will. Diese Änderung erfolgt mit Blick auf den Ablauf des weiteren Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts erheben will (vgl. Art. 228a VE-StPO, Ziff. 2.1.30).
2.1.30 Artikel 228a (neu)
Wie oben unter Ziffer 2.1.28 dargelegt, soll die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gesetzlich
50 BGE 137 IV 230, BGE 137 IV 237, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Jan. 2012 1B_442/2011.
51 Vgl. z. B. BGE 137 IV 78, BGE 137 IV, BGE 137 IV 237, 139 IV 314; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. Feb. 2011 1B_65/2011, vom 4. Jan. 2012 1B_442/2011, vom 7. Juni 2016 1B_31/2016, 28. Juli 2016 1B_253/2016; BSK StPO-Forster, Art. 222 N. 6.
52 Zu den Gründen im Detail vgl. Oberholzer, forumpoenale 2012, S. 156 ff.; Goldschmid/ Thommen, forumpoenale 2011, S. 142 ff.; Donatsch/Hiestand, ZStrR 2014, S. 1 ff.; Fricker/Büttiker, Jusletter 2012; Schmid, Handbuch, N 1041.
53 BSK StPO-Forster, Art. 222 N 6; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 222 N 8.