Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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verankert werden. Die Legitimation gilt nicht nur für Entscheide bezüglich die erstmalige Haftüberprüfung (Art. 225 f.), sondern auch für Entscheide im Zusammenhang mit Haftverlängerungen (Art. 227) und Haftentlassungen (Art. 228).

Nach Artikel 5 Absatz 3 EMRK (Art. 31 Abs. 3 BV) muss die von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffene Person unverzüglich einem Richter vorgeführt werden, der die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat. Zweck dieser Bestimmung ist die prompte, automatische, justizförmige Kontrolle der angeordneten Haft.54

Was unverzüglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich jedoch um eine kürzere Frist, als die in Artikel 5 Absatz 4 EMRK (Art. 31 Abs. 4 BV) vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit.55 Gemäss Rechtsprechung des EGMR muss die festgenommene Person grundsätzlich spätestens innert vier Tagen dem Haftrichter vorgeführt werden. Dabei handelt es sich um eine maximale Frist.56

Artikel 224 Absatz 2 sieht in Anlehnung an die Vorgaben der EMRK und BV deshalb vor, dass die Staatsanwaltschaft spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme der beschuldigten Person dem Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft zu beantragen hat. Das Zwangsmassnahmengericht fällt seinen Entscheid wiederum innert 48 Stunden seit Eingang des Antrages (Art. 226 Abs. 1).

Räumt man der Staatsanwaltschaft eine Beschwerdelegitimation gegen den erstmaligen Haftprüfungsentscheid ein, so stellt sich die Frage, ob die Fristvorgabe der EMRK bereits mit der Vorführung der betroffenen Person als eingehalten gelten kann oder erst mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts beziehungsweise der Beschwerdeinstanz.

Weder aus der Lehre noch aus der Rechtsprechung ergibt sich eine eindeutige Antwort auf diese Frage. Ausdrücklich thematisiert wird lediglich die Frist bis zur Vorführung. Ob hiermit die Dauer bis zum endgültigen Entscheid eingeschlossen ist, wird nicht präzisiert.57 Im Fall McKay gegen Vereinigtes Königreich vergingen zwischen der Festnahme und dem Entscheid des High Courts nur drei Tage; die maximale Frist von vier Tagen war also noch unterschritten.58 Das Urteil ist daher nur beschränkt aussagekräftig. Nach dem Gesagten kann die Bestimmung so verstanden werden, dass für die Wahrung der Fristvorgabe der EMRK die physische Vorführung der beschuldigten Person vor den Richter oder die Richterin entscheidend ist.

Aufgrund der im Völker- und Verfassungsrecht enthaltenen zeitlichen Vorgaben, schlägt der Vorentwurf in einem neuen Artikel 228a ein beschleunigtes Beschwerdeverfahren vor, das jedoch nur bei Beschwerden der Staatsanwaltschaft zur Anwendung kommen soll. Der Verfahrensablauf ist nicht gänzlich neu, sondern wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichts59 bereits in ähnlicher Form vorgegeben und von den Kantonen praktiziert.

Zwar unterstehen Entscheide der Beschwerdeinstanz bezüglich Haftverlängerung oder Haftentlassung aufgrund eines Gesuches nicht derselben Dringlichkeit wie der

54 Frowein/ Peukert, EMRK, Art. 5 N 101.

55 Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/ von Raumer, EMRK Art. 5 N 75.

56 EGMR, Rs 1209/84, Ziff. 59, 62 (Brogan/UK).

57 Frowein/ Peukert, EMRK, Art. 5 N 72; Trechsel, Human Rights, S. 512.

58 EGMR, Rs 543/03, Ziff. 48–51 (McKay/UK).

59 BGE 137 IV 230 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Jan. 2012 1B_422/2011