Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Entscheid bei erstmaliger Haftüberprüfung. Allerdings müssen sie gemäss den Vorgaben von Artikel 5 Absatz 4 EMRK (Art. 31 Abs. 4 BV) innerhalb kurzer Frist ergehen. Diese Fristvorgabe gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittel.60

Es ist daher mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2) und der Tatsache, dass bereits ein Gericht eine Nichtverlängerung beziehungsweise Freilassung der beschuldigten Person verfügt hat und diese während des Beschwerdeverfahrens ohne gültigen Hafttitel inhaftiert bleibt, angezeigt, dass auch in solchen Fällen ein rascher Entscheid gefällt werden soll. Der Vorentwurf schlägt deshalb ein einheitliches Beschwerdeverfahren vor.

Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde gemäss Absatz 1 unverzüglich nach der Eröffnung des Entscheides schriftlich oder mündlich zu Protokoll dem Zwangsmassnahmengericht anzumelden. In diesem Fall bleibt die beschuldigte Person bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Haft. Dabei dürfte es – mit Blick auf die Fristvorgabe in Absatz 2 – sinnvoll sein, dass das Zwangsmassnahmengericht in den Fällen, in denen es eine Haftentlassung entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft in Erwägung zieht, eine mündliche Verhandlung ansetzt und die Staatsanwaltschaft zur Teilnahme verpflichtet; dies selbst dann wenn die beschuldigte Person explizit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. In einem solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft die Beschwerde im Anschluss an die Eröffnung sogleich mündlich zu Protokoll geben. Findet keine mündliche Verhandlung statt oder nimmt die Staatsanwaltschaft nicht teil, so ist sicherzustellen, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts der Staatsanwaltschaft raschmöglichst eröffnet wird (z. B. per Vorab-Fax), so dass diese die Beschwerde ebenfalls unverzüglich beim Zwangsmassnahmengericht anmelden kann.

Indem eine allfällige Beschwerde der Staatsanwaltschaft es dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht, die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen, stellt sich die Frage, ob dies konform ist mit der Vorgabe von Artikel 5 Absatz 3 EMRK (Art. 31 Abs. 3 BV), der unter anderem verlangt, dass das Haftgericht die Kompetenz haben muss, die betroffene Person freizulassen, sollte es feststellen, dass die Haftgründe nicht oder nicht mehr erfüllt sind.61 Allerdings lässt sich diese Frage nicht abschliessend beurteilen, denn bislang gibt es hierzu keine klaren Präjudizien des EGMR.62

Absatz 2 sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft innert drei Stunden seit der Eröffnung des Entscheides, eine schriftlich begründete Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Beschwerdeinstanz einzureichen hat.

Das Zwangsmassnahmengericht übermittelt gemäss Absatz 3 die Beschwerde sowie die Begründung des Entscheides (Art. 226 Abs. 2 zweiter Satz) zusammen mit den Akten unverzüglich der Beschwerdeinstanz.

60 BSK BV-Schürmann, Art. 31 N 44 ff.; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in: Meyer- Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK , Art. 5 N 102 ff.

61 Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, Art. 5 N 78.

62 Im Fall McKay gegen Vereinigtes Königreich hat der EGMR nicht beanstandet, dass der magistrate (Haftrichter) im konkreten Fall keine Kompetenz hatte, die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen; darüber konnte nur der High Court entscheiden. Allerdings waren in diesem Fall bis zum Entscheid des High Courts nur 3 Tage seit der Festnahme vergangen; die 4-Tages-Frist war also noch unterschritten. Dieses Urteil ist daher nur beschränkt aussagekräftig.