Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Um ein adäquates Schutzniveau der Bevölkerung landesweit zu gewährleisten, legt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Schutzbauten fest.
Artikel 72 Betriebsbereitschaft
Wie bis anhin muss dafür gesorgt werden, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.
Artikel 73 Unterhalt und Werterhalt
Neu wird der Unterhalt unter den gemeinsamen Bestimmungen geregelt und hat somit Geltung sowohl für die Schutzräume als auch für die Schutzanlagen. Zudem wird präzisiert, dass das BABS im Sinne der Einheitlichkeit die technischen Aspekte in Bezug auf den Unterhalt und Werterhalt regelt.
Artikel 74 Ersatzvornahme
Zu den vorgeschriebenen Massnahmen gehören insbesondere die Vorgaben des Bundes bezüglich Erstellung, Einrichtung, Unterhalt und Werterhalt der Schutzbauten. Falls die Massnahmen nicht gemäss Vorgaben umgesetzt werden, so können diese durch die entsprechenden Behörden wenn nötig auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen oder Besitzer und Besitzerinnen angeordnet werden. Mieter und Mieterinnen sind davon ausgenommen.
Artikel 75 Rechtsetzungsdelegation
Die heute bereits bestehende Möglichkeit der Rechtsetzungsdelegation wird ergänzt, so dass nun klare Delegationsmöglichkeiten bestehen für zum Teil bereits heute bestehende Bestimmungen.
6. Kapitel: Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen
Artikel 76
Absatz 1: Buchstabe a entspricht der bisherigen Regelung, wonach der Bund für das standardisierte Material zuständig ist. Beim standardisierten Material handelt es sich wie bisher um das ABC-Schutzmaterial und das für den Fall eines bewaffneten Konfliktes benötigte Material. In Buchstabe b wird präzisiert, dass der Bund künftig nur noch die Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems (Polycom) dem Zivilschutz zur Verfügung stellt; alle anderen Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes in Bezug auf das mobile Sicherheitsfunksystem sind in Artikel 18 geregelt. Gemäss Buchstabe c ist der Bund weiterhin für die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen (z. B. Telematiksysteme und die technischen Schutzbausysteme wie Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- oder Sanitäranlagen) zuständig. Der neue Buchstabe d regelt die Zuständigkeit bezüglich Ausrüstung und Einsatzmaterial für Schutzdienstpflichtige für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4.
Absatz 2: Seit der Bevölkerungsschutzreform im 2004 sind gemäss Zuständigkeitsfinanzierung die Kantone für die Beschaffung und Finanzierung des Einsatzmaterials (inkl. Fahrzeuge) und der persönlichen Ausrüstung zuständig. Diese Aufgabe wird durch das Schweizerische Materialforum für Zivilschutzmaterial (SMZM) mit dem Kanton Zürich als leitender Kanton wahrgenommen. Im Einvernehmen mit den Kantonen soll das BABS neu die Aufgaben des leitenden Kantons übernehmen und für die Bedarfserhebung sorgen. Armasuisse und das BBL sind die Beschaffungsstellen des Bundes für diesen Bereich. Die Beschaffung um-