Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Abs. 2: Die Solidarhaftung gemäss geltender Regelung (Art. 60 Abs. 2) sollte beibehalten werden.
Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung
Kanton BE, FR, GE, JU, LU, NE, SH, VS, VD, Städteverband, SZSV, BZSV
In Abs. 2 ist "auf nationaler Ebene" ersatzlos zu streichen. Die Pflicht zur Schadloshaltung sollte sich nicht ausschliesslich auf Einsätze auf nationaler Ebene beschränken, sondern auch für solche auf kantonaler oder regionaler Ebene gelten.
Art. 80 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
RK MZF, Kanton BL, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, VD
Neuer Abs. 4: "Die Eigentümer von Schutzräumen haften bei fahrlässiger oder absichtlicher Zerstörung eines Schutzraumes für den entstandenen Schaden."
9. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 85 Zuteilung einer Funktion
Kanton GE, VD
Gemäss Art. 52 Abs. 3 haben die Kantone die Möglichkeit, über eine Umteilung von Schutzdienstpflichtigen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Regelung ist zu prüfen, ob ein vorgelagertes Beschwerderecht auf kantonaler Ebene vorzusehen ist.
Art. 86 Beschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
RK MZF, Kanton BE, BL, GR, SH, SO, SZ, TG, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV
Es ist zu präzisieren, für welche letztinstanzliche kantonale Verfügungen der Beschwerdeweg zur Anwendung kommt und in welchen Fällen sich dieser nach der kantonalen Verwaltungsrechtspflege richtet. Der Beschwerdeweg ist dann nicht klar, wenn eine kantonale Verfügung organisatorische Fragen eines im BZG geregelten Gegenstands betrifft, wie z. B. die Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Führungsorgan oder einer Zivilschutzorganisation. Da sich die Bildung von Führungsorganen auf Art. 15 BZG stützt und das BZG auch die Grundlage für die Zivilschutzorganisationen bildet, könnte argumentiert werden, bei einer Uneinigkeit betreffend die Organisation von kommunalen Führungsorganen oder Zivilschutzorganisationen handle es sich um eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur gemäss Abs. 1 und es könne beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Andererseits könnte vorgebracht werden, die Gebietseinteilung von Führungsorganen oder Zivilschutzorganisationen sei eine Angelegenheit in der Kompetenz der Kantone, weshalb deren Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelange.
Kanton GE
Abs. 1: Als Ergänzung zum Wortlaut von Abs. 1 sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass Aufgebote nicht beschwerdefähig sind.