Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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3.2 Allgemeine Anträge und Bemerkungen

RK MZF, Kanton AR, BL, BS, FR, GL, GR, NE, NW, SH, SO, TI, TG, VD, ZG, ZH, Städte-

verband, FKS, SFV, VSBF, AGV

Zwei separate Gesetze: Die Jahreskonferenz der RK MZF vom 19.5.2017 hat sich bei einer Konsultativabstimmung mit 18 Ja- zu 6 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen klar für eine Aufteilung des BZG ausgesprochen. Das Gesetz über den Bevölkerungsschutz beinhaltet einen übergeordneten sicherheitspolitischen Auftrag, wogegen die Regelungen zum Zivilschutz hauptsächlich organisatorischer Natur sind. Zudem bezeichnet der Bevölkerungsschutz ein übergeordnetes Verbundsystem aus den Führungsorganen auf Stufe Bund, Kantonen bzw. Regionen/Gemeinden sowie aus fünf Partnerorganisationen. Da die übrigen Partnerorganisationen ihre Grundlagen ebenfalls in eigenen (kantonalen) Gesetzen regeln, ist auch der Zivilschutz in einem eigenen Gesetz zu behandeln. Darüber hinaus geben die im heutigen BZG vereinten Regelungen Anlass zu Kompetenzkonflikten. Eine Trennung in zwei separate Gesetze würde grössere Klarheit schaffen, die Akzeptanz innerhalb der Partnerorganisationen fördern sowie das Verbundsystem Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz stärken.

RK MZF, Kanton AR, AG, BL, BS, LU, SH, SO, TI, TG, UR, VD, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Klärung Begriffe: Die Begriffe "Führung", "Zuständigkeit", "Koordination", "Verantwortung" und "Sorge" werden wenig präzise verwendet und sind klarer voneinander abzugrenzen und zu definieren. Der Bund hat bei bestimmten Ereignissen zwar eine Weisungsbefugnis und kann gewisse Anordnungen treffen; er besitzt jedoch keine verfassungsmässigen Kompetenzen, um bei einem Ereignis die "Führung" zu übernehmen. Aufgrund der fehlenden verfassungsmässigen Verankerung kann dem Bund keine allgemeine Führungsverantwortung eingeräumt werden.

Kanton TI zusätzlich

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten auch die Begriffe “Katastrophen”, “Notlagen” und “bewaffnete Konflikte” definiert werden.

RK MZF, Kanton AR, BL, BS, GL, GR, LU, NW, SH, SO, TG, UR, ZG, ZH, Städteverband, FKS, SFV, VSBF, AGV

Aufgabenteilung Bund-Kantone: Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass einzelne Schnittstellen zwischen Partnerorganisationen bereinigt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die Aufgabenteilung und Kompetenzen im ABC-Schutz. Die Unklarheiten werden jedoch mit der vorliegenden Revision nicht bereinigt. Diese Fragen sind zu klären oder es ist ein Verfahren aufzuzeigen, wie die Partnerorganisationen die Aufgabenteilung und Kompetenzen regeln können.

RK MZF, Kanton AR, BL, GL, GR, LU, SO, ZG

Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Die Forderungen der Kantone hinsichtlich Priorisierung der Projekte sind in den erläuternden Bericht eingeflossen. Auch der Kostenteiler wird begrüsst. Hingegen sind die Kosten der Vorhaben noch nicht genügend