Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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präzise ausgewiesen. Die Kantone sind auf diese Informationen zur Erstellung ihrer Finanzpläne und Budgets angewiesen. Der Bund soll einen Prozess definieren, damit die zuständigen Gremien von Bund und Kantonen gemeinsam Umfang, Etappierung und Kostenfolgen der einzelnen Projekte bestimmen können.

Kanton AI, BS, SH, TG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Die Forderungen der Kantone hinsichtlich Priorisierung der Projekte sind in den erläuternden Bericht eingeflossen. Auch der Kostenteiler wird begrüsst. Hingegen sind die Kosten der Vorhaben noch nicht genügend präzise ausgewiesen. Es fehlen verbindliche Aussagen zu den Kostenfolgen für die Kantone. Diese müssen zwingend für jeden einzelnen Kanton detailliert ausgewiesen werden. Die Kantone sind auf diese Informationen zur Erstellung ihrer Finanzpläne und Budgets angewiesen.

RK MZF, Kanton AI, AR, BL, LU, NW, SH, SO, TG, UR, ZG

Schutzanlagen: Die These im erläuternden Bericht, wonach die "heutige und absehbar auch die künftige Risikolandschaft Schweiz eine deutlich geringere Anzahl an Schutzanlagen erfordert", wird nicht geteilt. Die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Konflikts in Europa hat sich erhöht. Zudem hat die Bevölkerung in der Schweiz rasant zugenommen. Bei einer Katastrophe, Notlage und einem bewaffneten Konflikt ist daher mit einem grösseren Anfall Schutzsuchender bzw. Patienten zu rechnen als noch vor 30 Jahren.

Die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere im Bereich der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen, müssen auf breit abgestützten neuen Strategien und Konzepten basieren. Diese fehlen bisher. Bevor nicht eine Gesamtbetrachtung und Strategie für die Schutzbauten vorliegt, ist auf eine Reduktion der Schutzanlagen im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision zu verzichten.

RK MZF, AR, BL, NW, SO, ZG zusätzlich

Bei den Kommandoposten/Bereitstellungsanlagen ist eine Reduktion resp. Umnutzung sinnvoll. Bevor die weitere Nutzung der sanitätsdienstlichen Schutzanlagen definiert wird, ist zwingend zuerst der Bedarf zu klären und festzulegen, wer diese Anlagen betreiben soll.

RK MZF, Kanton AI, AR, BL, NW, SH, ZG

Sanitätsdienst im Zivilschutz: Die Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird grundsätzlich begrüsst. Vorerst fehlen jedoch Entscheidungsgrundlagen für das Gesundheitswesen und den Sanitätsdienst. Diese Grundlagen haben darzulegen, wie, mit welchen Mitteln und bis zu welchem Grad das Gesundheitswesen in der Schweiz auch bei Katastrophen, Notlagen oder einem bewaffneten Konflikt aufrechterhalten werden kann. Ein entsprechendes Gesamtkonzept muss von den Gesundheitsdirektionen der Kantone in Zusammenarbeit mit dem BAG, dem BABS und dem KSD erarbeitet werden. Die GDK hat Vorgaben festzulegen.