Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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zu verzichten. In diesem Zusammenhang sollten Art. 9 und 10 Abs. 1 ZDG sowie weitere Artikel indirekt abgeändert und der Begriff "Zivildienstpflicht" gestrichen werden.

Abgrenzung Begriffe: Die Verwendung der Begriffsfamilien "Führung", "Zuständigkeit", "Koordination", "Verantwortung" und "Sorge" ist zu überprüfen. Im erläuternden Bericht ist klar zu definieren, was darunter verstanden wird, welche praktischen Aufgaben sie umschreiben, wie sich die Verwendung der Begrifflichkeit bzgl. Prozesse, Haftung und Finanzierung auswirkt und in welchem Verhältnis sie zu Bestimmungen in anderen bundesrechtlichen Grundlagen steht.

Im BZG-Entwurf und im erläuternden Bericht werden die Begriffsfamilien "Zuständigkeit", "Führung", "Koordination" und "Verantwortung" zu wenig präzise verwendet. Der Bund besitzt aufgrund der entsprechenden Spezialgesetzgebung in gewissen Bereichen (KKW-Unfall, Talsperrenbruch, Satellitenabsturz, Pandemie oder Tierseuche) eine Weisungsbefugnis. Eine verfassungsmässige Grundlage, die dem Bund die Übernahme der "Führung" und der Ereignisbewältigung ermöglichen würde, existiert jedoch nicht.

Beschreibung Prozesse im Falle gemeinsamer Zuständigkeiten: Bei gemeinsamen

resp. geteilten Zuständigkeiten von Bund und Kantonen ist klar zu definieren, wie die Entscheidungsfindung abläuft. Es ist darzulegen, welche Rolle die Kantonsautonomie bei der Entscheidungsfindung spielt und wie mit den gemeinsamen resp. geteilten Zuständigkeiten umgegangen werden soll. Hierbei ist insbesondere zu beschreiben, wie die gemeinsame Entscheidungsfindung funktioniert und wie die Kantone entsprechend verpflichtet werden können.

Verzicht auf Änderungen im Bereich Schutzbauten: Im April 2017 wurde von den Kantonen einstimmig die Erwartung geäussert, bei der anstehenden Revision des BZG auf Anpassungen im Bereich der Schutzbauten zu verzichten. Zuerst seien die notwendigen konzeptionellen Arbeiten durchzuführen; abgeleitet aus diesen sei der Bedarf an Schutzanlagen und Schutzräumen festzulegen und erst danach (voraussichtlich in einer späteren BZG-Revision) seien die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Darum erstaunt es, dass trotzdem wesentliche Anpassungen im Bereich der Schutzbauten vorgenommen werden sollen. Der Wunsch der Kantone ist zu respektieren und auf sämtliche vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Schutzbauten ist zu verzichten.

Der Formulierung im erläuternden Bericht (S. 9), die Schutzräume könnten "im Falle verschiedener möglicher Katastrophenereignisse […] einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung leisten" wird grundsätzlich zugestimmt. Jedoch geht die heute nach wie vor gültige Konzeption des Bundes auch im Bereich der Schutzräume vom alleinigen Verwendungszweck des bewaffneten Konflikts aus; eine alternative Verwendung bei Katastrophen oder zur Unterbringung schutzsuchender Personen wird weitgehend ausgeblendet. Dies ist nicht mehr zeitgemäss.

Es werden daher folgende Anträge gestellt:

- Auf sämtliche vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Schutzbauten (Schutzanla-

gen und Schutzräume) ist zu verzichten.

- Auf Stufe Bund ist unter Einbezug der Kantone ein Gesamtkonzept zur Weiterverwen-

dung der bestehenden Schutzanlagen (exkl. geschützte sanitätsdienstliche Infrastrukturen) zu erstellen. Hierbei ist klar zu definieren, wofür die Schutzanlagen künftig verwendet werden sollen. Auf die Bedürfnisse der Kantone ist prioritär Rücksicht zu nehmen. Finanzielle Überlegungen sind erst sekundär zu berücksichtigen. Aus diesem Konzept und der Bedarfsplanung der Kantone ist der zukünftige Bedarf an Schutzanlagen abzuleiten. Erst anschliessend ist über die Aufhebung von Schutzanlagen zu entscheiden.

- Unter Einbezug der Kantone sind die bestehenden Konzepte im Bereich des Schutz-

raumbaus zu überarbeiten. Dabei ist eine Abkehr vom einzigen Verwendungszweck bei