Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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5. Kapitel: Ausbildung

Art. 22

RK MZF, Kanton GL, GR, JU, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, FKS, SFV, VSBF, AGV

Abs. 1: Eine bessere Koordination von Ausbildungen und Übungen wird begrüsst. Die Formulierung im Gesetzesentwurf ist jedoch unzureichend. Im erläuternden Bericht ist zu präzisieren, auf welche Stufe sich die Koordination beschränken soll. Weiter darf die Koordination der Ausbildung durch den Bund nicht mit bereits bestehenden Zuständigkeiten in Konflikt geraten (z. B. Polizei, Feuerwehr). Auf die Schaffung eines neuen Koordinationsorgans mit eigener Geschäftsstelle beim BABS ist zu verzichten. Die bereits vorhandenen und etablierten Strukturen sind zu nutzen (z. B. SVS).

Kanton BE, FR, VD, Centre Patronal

In der französischen Fassung des Gesetzentwurfs ist die Kapitelnummer zu korrigieren (Kap. 5 statt 6).

Kanton FR

Abs. 2 anpassen: "L’OFPP garantit l’offre […] et appuie les cantons dans leurs propres formations." Die Unterstützung der Kantone durch das BABS gewährleistet bis zu einem gewissen Grad ein einheitliches Vorgehen im Ausbildungsbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.

Kanton GE

Abs. 3: Um eine Ausbildung zu gewährleisten, die alle Systeme umfasst, ist auf Kapitel 4 zu verweisen.

Kanton VD

Es besteht eine gewisse Unklarheit bei den Zuständigkeiten im Ausbildungsbereich. Art. 22 und Art. 14, 51 und 57 stimmen nicht überein. Es muss klar zwischen der Ausbildung im Zivilschutz und der Ausbildung der kantonalen Führungsorgane unterschieden werden. Für letztere sind die Kantone dafür zuständig, die Einzelheiten festzulegen.

Abs. 1: Die Bedeutung des französischen Textes ist nicht klar. Es sollte eine Satzstruktur analog der deutschen Fassung verwendet werden. Der Satz sollte in zwei Teile unterteilt werden: "La Confédération coordonne l’instruction des membres des organisations partenaires de la protection de la population en vue de leur collaboration. Elle coordonne aussi les exercices entre ces organisations et a. les organes de conduite, […]".

Abs. 3: Es ist zu präzisieren, dass für alle Systeme gemäss 4. Kapitel eine Ausbildung durchgeführt wird: "Il assure l’instruction […] des systèmes de communication de la protection de la population mentionnés au chapitre 4 et des systèmes […]".

SZSV, BZSV

Es ist unbedingt zu präzisieren, auf welcher Stufe sich die Koordination beschränken soll. Die Koordination der Ausbildung durch den Bund darf nicht mit bereits bestehenden Zuständigkeiten in Konflikt geraten (Polizei, Feuerwehr).

KomABC

Hochspezialisierte Ausbildungen, wie z. B. die Weiterbildung der Führungsorgane, sollen aus wirtschaftlichen und fachlichen Gründen zentral durch zertifizierte (Fach-)Instruktoren unterrichtet werden. Somit ist die gesetzliche Verankerung eines nationalen Ausbildungsangebotes im ABC-Bereich angebracht, dies auch im Hinblick auf die Aussagen zum ABC-