Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Bericht fest, dass die von höheren Unteroffizieren und Offizieren zusätzlich bis zum 40. Altersjahr geleisteten Diensttage eine anteilsmässige Rückerstattung zur Folge haben. Diese Rückerstattung ist zwingend; deren Verankerung im Gesetz ist zu prüfen.

Ebenfalls zwingend ist die Erhöhung der Ermässigung pro geleisteten Diensttag von heute 4 auf neu 5 Prozent. Diese Anpassung soll nicht bloss geprüft, sondern tatsächlich umgesetzt werden. Der Prozentsatz von 5 Prozent ist daher im Gesetz zu verankern.

Kanton FR, GE, VD

Für die Ermässigung der Wehrpflichtersatzabgabe sind auch die freiwillig geleisteten Schutzdiensttage zu berücksichtigen. Der erläuternde Bericht muss diesbezüglich korrigiert werden, da freiwillige Schutzdienstleistende die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Schutzdienstpflichtige.

Kanton VD zusätzlich

Der Vorschlag, dass Schutzdienstpflichtige die zusätzlich geleisteten Diensttage auf das Folgejahr übertragen können, wird Kosten im Zusammenhang mit der Anpassung der Besteuerung verursachen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt sind.

Art. 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen

RK MZF, Kanton BE, BL, GE, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG

Gemäss erläuterndem Bericht gilt die Obergrenze von 40 Tagen für Durchdiener nicht. Diese Ausnahme muss auch im Gesetz selber geregelt sein.

Kanton BL zusätzlich

Es ist eine maximale Schutzdienstleistung von 40 Tagen pro Jahr vorgesehen. Hier sollte eine Ausnahmeregelung für Krisen und Notlagen geschaffen werden. Auch mit Ablösungen könnte der Bevölkerungs- und Zivilschutz aufgrund der maximal zu leistenden Tage an seine Grenzen stossen.

Kanton TI

Es ist nicht klar, wie die Diensttage angerechnet werden, wenn ein AdZS, der bereits 40 Diensttage geleistet hat, zusätzlich zu einem Einsatz aufgeboten wird. Im Gesetz ist daher klar zu definieren, ob diese Dienstage an die gesamt zu leistenden 245 Tage angerechnet werden oder nicht.

Städteverband

Hier ist festzuhalten, dass die jährliche Maximaldauer für Schutzdienstleistungen für Durchdiener nicht gilt.

Art. 44 Pflichten

RK MZF, Kanton BL, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG

Abs. 3 ist zu streichen und die Meldepflicht ist in einem separaten Art. zu regeln. Die Verankerung der Meldepflicht für Schutzdienstpflichtige bringt eine Vereinfachung für die kontrollführenden Stellen mit sich. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sich an der Armee zu orientieren. Die Meldepflicht der Auslandschweizer, die gemäss Art. 28 Bst d. nicht schutzdienstpflichtig sind, ist zu regeln. Der zusätzliche Art. für die Meldepflicht soll folgende Punkte beinhalten: 1. Die Meldepflicht ist grundsätzlich wie bei der Armee geregelt. 2. Ihre