Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Kanton LU

Da neu nicht mehr zwischen WK, EzG und Instandstellungsarbeiten unterschieden wird, ist Abs. 2 Bst. b zu streichen. Die Kontrolle der Diensttage ist mit der Obergrenze von 40 Tagen sichergestellt.

Abs. 4 ist zu streichen, da der Bund über keine eigene Formation verfügt.

Kanton TI

Abs. 2 Bst. b: Die Frist beträgt drei Jahre und nicht drei Monate (vgl. Art. 56 Abs. 4).

Bei "coni" fehlt ein Abstand "con i".

Städteverband

Abs. 2 Bst. b ist zu streichen.

SZSV, BZSV

Abs. 4 ist zu streichen (vgl. Anträge zu Art. 35 Abs.4).

3. Kapitel: Pflichten und Rechte von Dritten Art. 48 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen

RK MZF, Kanton BL, NW, SO, SZ, TG, ZG

Abs. 1 ergänzen: "[…] Massnahmen betreffend den Schutzräumen [sic] zu sorgen."

Kanton BE

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, innert welcher Frist Schutzräume bezugsbereit sein müssen. Dies ist im erläuternden Bericht zu präzisieren.

Kanton GR

In Abs. 2 werden Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer verpflichtet, nicht benötigte Schutzplätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies ist ein erheblicher Eingriff in die Eigentumsgarantie und jegliche Möglichkeit zur Durchsetzung dieses Anspruchs fehlt. Es ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie dieser Anspruch durchgesetzt werden kann.

Kanton UR

Abs. 1 anpassen: "Wird durch den Bundesrat die Bereitstellung der Schutzräume angeordnet, sind die Hauseigentümer und -eigentümerinnen […]."

Städteverband

Überschrift und Abs. 1 anpassen: "Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen von Gebäuden mit Schutzräumen".

Abs. 2: Die Definition der "nicht benötigten und/oder benötigten Schutzplätze" muss zwingend und abschliessend auf Gesetzesebene geregelt sein, sonst ist dieser Anspruch nicht durchsetzbar.

SZSV, BZSV

Abs. 2 anpassen: "Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so sind überzählige