Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Art. 40 Erwerbsausfallentschädigung

RK MZF, Kanton BL, NE, NW, SO, SZ, TG, UR, ZG

Im Zivilschutz gibt es auch kurze Dienstleistungen von 2, 4 oder 6 Stunden. Im erläuternden Bericht ist festzuhalten, wie der Erwerbsersatz für solche kurzen Einsätze zu regeln ist.

Kanton BE, LU

Schutzdienstleistende stehen oft auch an Wochenenden im Einsatz und müssen am darauffolgenden Montag ihre zivile Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung zu Armeeangehörigen dar, die ihre Dienstleistung am Freitagabend oder Samstagmorgen beenden und erst nach einem oder zwei Freitagen ihre zivile Arbeit wieder aufnehmen müssen. Hinzu kommt, dass die für gewisse Berufsgruppen gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden können. Eine Anpassung der Vorgaben ist daher unumgänglich. Entweder sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, den Schutzdienstleistenden ein oder zwei Freitage zu gewähren oder Einsätze sollen um ein oder zwei besoldete und mit EO entschädigte "Urlaubstage" verlängert werden können.

Kanton BE zusätzlich

Art. 1a Abs. 3 EOG neu formulieren: "Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold […] beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung." Da auf die Unterscheidung zwischen WK und Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft verzichtet wird, ist auch das EOG entsprechend anzupassen. Auf die das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen diskriminierende Regelung kann verzichtet werden.

Kanton GE

Es wäre es sinnvoll, im entsprechenden Bundesgesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Angestellte eine Anzahl Ruhetage in Anspruch nehmen können. Dadurch könnten auch die vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden. Eine andere Variante bestünde darin, dass Angestellte den Erwerbsersatz selbst beziehen können, wenn sie in ihrer Freizeit, insbesondere am Wochenende, Dienst leisten.

SZSV, BZSV

Am Wochenende eingesetzte Schutzdienstleistende verstossen gegen das geltende Arbeitsgesetz, wenn sie am Montag ihre Arbeit unmittelbar wieder aufnehmen müssen. Die Dienstleistung im Zivilschutz ist dem Arbeitsgesetz mit der geltenden Ruhezeitverordnung zu unterstellen.

Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe

RK MZF, Kanton BE, BL, NW, SH, SO, SZ, TI, TG, ZG

Gemäss erläuterndem Bericht sollen freiwillig geleistete Schutzdiensttage bei der Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe weiterhin nicht berücksichtigt werden. Dies widerspricht Art. 33 Abs. 3, wonach freiwillige Schutzdienstleistende in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt sind. Die Anrechnung von freiwillig geleisteten Schutzdiensttagen würde zudem einen weiteren Anreiz für ein Engagement im Zivilschutz schaffen. Angesichts rückläufiger Rekrutierungszahlen sind solche Anreize absolut notwendig.

Kanton BE zusätzlich

Während der Gesetzestext noch Interpretationsspielraum offen lässt, hält der erläuternde