Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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zu erwarten?).
In der Armee sind detaillierte und einheitliche Vorgaben für den Bereich des Kommissariatsdienstes vorhanden, die (gegebenenfalls mit Anpassungen) für den Zivilschutz übernommen werden könnten. Es wäre zu begrüssen, wenn der Bund analoge Vorgaben formulieren oder die entsprechende Kompetenz an die Kantone delegieren würde.
Kanton FR, JU, VS, VD
Abs. 2: Der Wortlaut entspricht nicht dem erläuternden Bericht. Der zweite Teil ist umzuformulieren oder zu streichen: "La convocation est un titre de transport valable."
FR zusätzlich: Das Verfahren für die Abgabe von Fahrscheinen für den Transport muss im erläuternden Bericht zusammenfassend beschrieben werden.
JU, VS, VD zusätzlich: Falls das Aufgebot als Fahrberechtigung gelten sollen, muss der Bund auch die Kosten übernehmen. Die Finanzierung ist im Gesetz zu regeln.
VD zusätzlich: Das Verb muss in einen anderen Modus gesetzt werden: "Il peut prévoir que la convocation soit un titre de transport public valable."
Kanton GE, NE
Abs. 2: Der zweite Satz sollte keine "kann"-Formulierung sein. Das Aufgebot muss als Fahrberechtigung gelten. Da es sich um eine Vorgabe des Bundes handelt, muss dieser auch die damit verbundenen Kosten übernehmen.
Kanton LU
Gemäss Abs. 2 soll das Aufgebot als Fahrberechtigung für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gelten. Es ist zu ergänzen, dass die Kosten der Fahrberechtigung analog der Regelung beim Militär zulasten des Bundes gehen.
Kanton SH
Der erste Satz ist anzupassen: "Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und das Verfahren." Der zweite Satz ist zu streichen. Der zweite Satz ist mit der Anpassung des ersten nicht nötig. Dennoch ist in der Verordnung zwingend zu regeln, dass das Aufgebot als Fahrberechtigung gilt.
Kanton TI
Abs. 1 Bst. c: Die Absichten des Bundes sollten klarer dargelegt werden (Form, Modalitäten Aufgebot). Insbesondere die Finanzierung ist zu klären (z. B. Erhöhung Pauschalbeitrag Bund an SBB).
Abs. 2: Im Einklang mit dem erläuternden Bericht sollte der Absatz umformuliert werden: "Das Aufgebot gilt als Fahrberechtigung für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.”
Städteverband
In der Regel übernachten AdZS zu Hause und pendeln täglich zwischen dem Wohnort und dem Dienstort. Bst. c daher ergänzen: "unentgeltlichen Transport […] während der Dauer des Dienstanlasses."
SZSV, BZSV
Abs. 1 Bst. c ergänzen (Regelung analog Armee): "unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des ganzen Dienstes. Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulasten des Bundes."