Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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In einem neuen Absatz ist zu regeln, dass Dienstleistungen gemäss Art. 46 an die jährlich minimale Dienstpflicht gemäss Art. 56 angerechnet werden.

Kanton SH zusätzlich

Abs. 2 ist analog Art. 27 mit "Grossereignissen" zu ergänzen.

Kanton AG, NW, SH

Abs. 4 ist zu streichen (vgl. Begründung zu Art. 12).

Kanton FR

Abs. 1 anpassen: "Le Conseil fédéral peut charger les cantons de procéder à la convocation dans les cas suivants […]." Abs. 4 ist zu streichen. Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereiche des Bundes.

Städteverband

Die Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes sollen vom Bund übernommen werden. Eine allfällige Tagespauschale hat die Selbstkosten der dienstleistenden Organisation zu decken. In der Überschrift und in Abs. 2 sind auch die "Grossereignisse" aufzuführen.

Abs. 2: Es sollte auch auf der Stufe Gemeinde bzw. Region das Recht bestehen, Schutzdienstpflichtige aufzubieten.

SZSV, BZSV

In der Überschrift und in Abs. 2 sind auch die "Grossereignisse" aufzuführen.

Abs. 4 ist zu streichen (vgl. Anträge zu Art. 35 Abs.4).

Art. 47 Kontrollaufgaben

RK MZF, Kanton AG, BE, BL, FR, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG

Abs. 2 Bst. b ist zu streichen. Auf die Unterscheidung zwischen WK, EzG und Instandstellungsarbeiten soll gemäss erläuterndem Bericht verzichtet werden. Im Gesetzesentwurf wird dagegen nach wie vor zwischen diesen drei Dienstarten unterschieden. Für EzG und Instandstellungsarbeiten sollen zudem spezielle Kontrollen eingeführt werden. Im Sinne effizienter Abläufe und einer Verbesserung der Verwaltungsökonomie ist auf diese Regelung, die zudem als Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen verstanden werden kann, zu verzichten.

Kanton AG, NW, SH zusätzlich

Abs. 4 ist zu streichen (vgl. Begründung zu Art. 12).

Kanton BE, FR zusätzlich

Abs. 4 ist zu streichen. Da die für Bundesaufgaben eingesetzten Schutzdienstpflichtigen nicht beim Bund, sondern bei einem Kanton eingeteilt sein sollen, ist dieser und nicht der Bund für die Kontrollführung zuständig.

Kanton GE

Der Umfang der Kontrollen im Bereich der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und Instandstellungsarbeiten muss überprüft werden. Deren Integration in die WK ist nutzlos, wenn man zwischen verschiedenen Arten von WK unterscheidet. Da eine Vereinfachung das Ziel ist, ist auf Einschränkungen zu verzichten (gilt auch für Art. 56).