Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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nicht notwendig, die berechtigten Partnerorganisationen zu bestimmen; diese sind bereits in Art. 3 abschliessend definiert.

Kanton BL zusätzlich

Abs. 3: Die Formulierung, wonach das BABS die Partnerorganisationen festlegt, ist etwas offen. Es ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr eine berechtigte Partnerorganisation ist. Im erläuternden Bericht steht dazu nichts.

Kanton GE, JU, VS

Im Rahmen der Verordnung soll ermöglicht werden, dass auch Grenzwächter vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden können, was bisher nicht der Fall war.

Kanton GE zusätzlich

Abs. 2 und 3: Es besteht ein potenzieller Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesrat und dem BABS.

Kanton LU

Die im erläuternden Bericht erwähnten "unentbehrlichen Angehörigen der Partnerorganisationen" sind genauer zu beschreiben (Funktion/Aufgabenträger).

Kanton VD

Es stellt sich die Frage, ob die Kantone oder der Bund für die Verwaltung des Bestands der vorzeitig entlassenen Schutzdienstpflichtigen zuständig sind.

Art. 38 Ausschluss

Kanton BL

Der Artikel muss mit einem zusätzlichen Absatz in Bezug auf einen möglichen Ausschluss bei Freiwilligen ergänzt werden. Diesbezüglich besteht eine Gesetzeslücke.

Städteverband

Es ist sicherzustellen, dass die zuständige Zivilschutzorganisation über entsprechende Strafurteile informiert wird.

SZSV, BZSV

Eine juristisch korrekte Formulierung muss in der Verordnung detailliert aufgelistet werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen Art. 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

Kanton BE

In der praktischen Umsetzung der Vorgaben dieses Artikels stellen sich diverse Fragen, die zumindest auf Verordnungsstufe schweizweit einheitlich zu regeln sind. Die beabsichtigten Regelungen sind daher im erläuternden Bericht zu beschreiben. Dies betrifft insbesondere die Verpflegung (auf welche Mahlzeiten haben die Schutzdienstpflichtigen einen Anspruch, in welcher Form, in welcher Qualität und in welcher Menge?), den Transport (ist die Reise zwischen Dienst- und Wohnort zu entschädigen, wenn die Schutzdienstleistenden zuhause übernachten und täglich pendeln?) und die Unterkunft (welche rechtlichen Vorgaben sind