Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Kanton GE

Die Einrichtung eines gesamtschweizerischen Personalpools ist nicht akzeptabel. Die Kantone müssen ebenfalls über ihren eigenen Personalpool als wesentliches Instrument des Personalmanagements verfügen. Falls der Personalpool wie vorgesehen beibehalten wird, muss der Bedarf der Kantone bei den Zuweisungskriterien ebenfalls berücksichtigt werden. Zudem müssen die Zuständigkeiten für die Verwaltung des Personalpools näher ausgeführt werden und den Kantonen muss eine Entscheidungskompetenz eingeräumt werden. Im erläuternden Bericht ist von einem "interkantonalen" Personalpool die Rede, im Gesetz von einem "gesamtschweizerischen" Personalpool.

Kanton LU

Es ist zu erläutern, wie und wer den Personalpool verwaltet.

Kanton NE, VS, VD

Abs. 1: Der Bedarf der Kantone beim Entscheid über die Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zum Personalpool muss berücksichtigt werden. Absatz anpassen: "Les personnes astreintes qui ne sont pas nécessaires aux besoins en effectif du canton sont enregistrées […]."

Kanton VS, VD zusätzlich

Mehrere Punkte sind unklar: Die Definition des gesamtschweizerischen (interkantonalen) Personalpools, die Zuständigkeiten für die Einteilung in diesen Pool und dessen Verwaltung. Der erläuternde Bericht stimmt nicht mit dem Gesetzesartikel überein. Der Begriff "non incorporé" (nicht eingeteilt) ist nicht klar und kann unterschiedlich ausgelegt werden. Ist damit ein Schutzdienstpflichtiger nach der Rekrutierung oder nach der Grundausbildung gemeint?

Es wäre sinnvoll, wenn der Personalpool vom BABS verwaltet wird.

Städteverband

Abs. 3: Schutzdienstpflichtige sollten auf ihren Wunsch zum Dienst zugelassen werden, weil sie für die Dienstleistung in der Regel motiviert sind.

Gemeindeverband

Die Einführung eines interkantonalen Pools für nicht eingeteilte Schutzdienstpflichte wird begrüsst. Dieser Pool könnte auch für die Gemeinden bei Bedarf von Vorteil sein.

SZSV, BZSV

Abs. 3: "Anspruch" durch "Rechtsanspruch" ersetzen.

Art. 37 Vorzeitige Entlassung

RK MZF, Kanton BL, GR, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Abs. 2 ist neu zu formulieren: "Der Bundesrat legt fest, welche Schutzdienstpflichtigen unter welchen Voraussetzungen vorzeitig entlassen und welche wieder in den Zivilschutz eingeteilt werden können. Er regelt das Verfahren."

Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen. Die Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat und das BABS ist nicht sinnvoll und birgt das Risiko eines Kompetenzkonflikts und widersprüchlicher Regelungen. Zudem entspricht die Rechtsetzungsdelegation aus einem Bundesgesetz an ein Bundesamt nicht den gesetzgeberischen Grundsätzen. Die Rechtsetzungsdelegation ist daher auf den Bundesrat zu beschränken. Diesem steht es frei, im Rahmen der Ausführungsverordnung die Regelung von Details an das VBS zu delegieren. Ausserdem ist es