Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Kanton VD zusätzlich
Die Formulierung sollte angepasst werden: "se font par" statt "sont émises par".
Kanton GE zusätzlich
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Begriff "intervention au profit de la collectivité“ (Einsatz zugunsten der Gemeinschaft) durch "prestation au profit de la collectivité“ (Leistung zugunsten der Gemeinschaft) ersetzt werden.
Städteverband
Abs. 1 und 2 sind ersatzlos zu streichen.
Abs. 5 anpassen: "Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 42 Tage vor Dienstbeginn zuzustellen."
SZSV, BZSV
Abs. 1 und 2 sind ersatzlos zu streichen. Das Aufgebot ist in Abs. 3 definiert und geregelt.
Abs. 5: Die Frist ist in Tagen (42) statt in Wochen anzugeben. Dies sollte im ganzen Gesetz angewendet werden.
Einsätze im Zusammenhang mit Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen bedürfen einer flexibleren Lösung mit kürzeren Aufgebotszeiten. Zudem sind Aufgebote für präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden gemäss Art 27 Abs. 2a zu regeln.
Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Katastrophen, in Notlagen und im Falle bewaffne-
ter Konflikte
RK MZF, Kanton BE, BL, GL, GR, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG
Abs. 1 ist neu zu formulieren: "Der Bundesrat kann die Kantone mit dem Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen beauftragen […]". Zudem ist ein zusätzlicher Bst. d aufzunehmen: "für nationale Einsätze zugunsten der Gemeinschaft." Würde der Bundesrat direkt aufbieten, müssten die Aufgebote sechs Wochen vor Dienstbeginn den Schutzdienstleistenden zugestellt werden (Art. 45 Abs. 5) und der Bundesrat müsste als aufbietende Stelle über Gesuche um Dienstverschiebungen entscheiden (Art. 45 Abs. 6).
Kanton BE zusätzlich
Abs. 3 ist zu präzisieren. In der vorliegenden Formulierung würde Abs. 3 auch auf die Aufgebotskompetenz des Bundesrats nach Abs. 1 Anwendung finden und die Kantone könnten dem Bundesrat vorschreiben, wie er die Schutzdienstleistenden für die in Abs. 1 genannten Fälle aufzubieten hat.
Abs. 4 ist ersatzlos zu streichen. Da die für Bundesaufgaben eingesetzten Schutzdienstpflichtigen nicht beim Bund, sondern bei einem Kanton eingeteilt sein sollen, richtet sich auch das Aufgebot nach dessen Vorgaben. Eine Regelung des Aufgebots durch das BABS ist nicht nötig.
Kanton LU zusätzlich
Es ist festzuhalten, dass der Bund die Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes bei nationalen EzG trägt. Eine allfällige Tagespauschale hat die Selbstkosten zu decken und muss definiert werden.
Abs. 4 ist zu streichen, da der Bund über keine eigene Formation verfügt.