Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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erhältlich sind. Daher besteht die Gefahr, dass Kriminelle sich hierzulande mit Vorläuferstoffen eindecken oder diese in der Schweiz missbräuchlich verwenden. Eine ähnliche Entwicklung wurde auch im Bereich der Vorläuferstoffe für Betäubungsmittel beobachtet, als diese international – aber nicht in der Schweiz – verboten wurden. Somit birgt die illegale Verwendung von Vorläuferstoffen nicht nur ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz, sondern auch politisches Konfliktpotential mit EU-Mitgliedsstaaten, falls in der Schweiz gekaufte Vorläuferstoffe für Anschläge im benachbarten Ausland verwendet werden sollten.
Innerhalb der Bundesverwaltung konnte die Thematik Vorläuferstoffe auf Anhieb keiner Fachstelle zugeordnet werden. Beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) und beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist zwar die erforderliche Fachkenntnis im Chemikalienbereich vorhanden, doch befassen sich diese Ämter im Wesentlichen mit der sicheren Anwendung von Chemikalien in Bezug auf Gesundheit und Umweltschutz (Safety). Die Zweckentfremdung von Vorläuferstoffen zur illegalen Herstellung von explosionsfähigen Stoffen ist hingegen klar dem polizeilichen Aufgabenbereich (Security) zuzuordnen. Auch eignet sich keine der bestehenden Rechtsgrundlagen für eine Regelung von Vorläuferstoffen analog zu jener der EU (vgl. Ziffer 5.3). Aus diesen Gründen wurde das Bundesamt für Polizei (fedpol) mit der Erarbeitung der vorliegenden Vorlage beauftragt.
1.1.3 Rechtliche Situation in der Schweiz
1.1.3.1 Regelung 1972 – 2005
Bis 31. Juli 2005 waren Chemikalien – darunter auch die meisten Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe – zum Schutz von Mensch und Tier in Giftklassen eingeteilt und durch das Giftgesetz2 geregelt. Je nach Giftklasse der Chemikalie war deren Bezug für urteilsfähige Personen entweder bewilligungsfrei oder nur durch das Ausfüllen einer Empfangsbestätigung bzw. unter Vorweis eines Giftscheins möglich3. Während diese Regelung primär auf den sicheren Umgang mit gefährlichen Chemikalien in Bezug auf Gesundheit und Umwelt abzielte (Safety-Gedanke), hatte sie aus sicherheitspolizeilicher Sicht den positiven Nebeneffekt der eingeschränkten Verfügbarkeit bzw. der kontrollierten Abgabe (Security-Gedanke).
1.1.3.2 Regelung ab 2005
Im Zuge der Harmonisierung der Schweizer Chemikaliengesetzgebung mit dem Europäischen Chemikalienrecht wurde die Giftgesetzgebung aufgehoben.4 Dadurch wurde auch das System der Giftbewilligungen hinfällig und die Abgabe von Chemikalien liberalisiert. Fortan waren für Privatpersonen nur mehr bestimmte hochtoxische Chemikalien nicht erhältlich. Vorläuferstoffe gemäss der EU-Gesetzgebung
2 Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, AS 1972 430, aufgehoben durch AS 2005 2293
3 Art. 18 Giftverordnung vom 19. September 1983, AS 1983 1387, aufgehoben durch AS 2005 2695
4 AS 2005 2293