Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Um Terroranschlägen mittels HME bzw. sogenannten Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) vorzubeugen, wird der Zugang von Privatpersonen zu Vorläuferstoffen teilweise eingeschränkt: Transaktionen von Produkten, die eine mittlere oder hohe Konzentration von Vorläuferstoffen aufweisen, sind registrierungspflichtig. Bei Produkten mit hoher Konzentration müssen die Transaktionen darüber hinaus bewilligt werden.

Die professionellen Anwender von Vorläuferstoffen sind ihren Lieferanten meist bekannt. Für sie sind die Produkte, die sie bei der Ausübung ihres Gewerbes verwenden, weiterhin frei erhältlich. Produkte mit geringer Konzentration bleiben zudem auch für Privatpersonen frei erhältlich. Dies gilt für 98 Prozent der Produkte, die Vorläuferstoffe enthalten. Bei geringer Konzentration ist zur Herstellung eines HME eine entsprechend grössere Menge des Produkts erforderlich. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Ankauf als verdächtig auffällt.

Die Registrierung einer Transaktion läuft wie folgt ab: Ein Kunde im Fachhandel präsentiert sich mit dem Produkt, das er kaufen will, an der Kasse. Die zuständige Person an der Kasse wird durch den Hinweis auf der Produktkennzeichnung darauf aufmerksam gemacht, dass das Produkt gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Abgabe unterliegt. Sie nimmt die Kundendaten auf und erfasst diese sofort oder im Verlauf des Tages elektronisch. Im Kompetenzzentrum des Bundes werden die Daten analysiert (elektronischer Abgleich mit den polizeilichen Informationssystemen, gegebenenfalls Ermittlungen). Geht aus der Analyse kein Verdacht hervor, bleiben die Daten für fünf Jahre gespeichert, sodass allfällige verdächtige Wiederholungen einer Transaktion erkennbar sind. Liegen Verdachtsmomente vor, wird eine vertiefte Analyse durchgeführt.

Die Bewilligung zum Erwerb von Vorläuferstoffen wird wie folgt erteilt: Eine Kundin füllt einen elektronischen Bewilligungsantrag aus. Dieser wird mit den Informationssystemen der Polizei abgeglichen. Ergibt sich dabei kein Verdacht und lässt sich der deklarierte Verwendungszweck nicht mit einem Produkt erreichen, das frei erhältlich oder bloss registrierungspflichtig ist, so wird die Bewilligung erteilt. Dies geschieht auf elektronischem Weg. Nachdem die Kundin die Bewilligung erhalten hat, begibt sie sich zu einem Fachgeschäft. Die Verkäuferin überprüft anhand der Identitätskarte der Kundin und der Referenznummer der Bewilligung, ob diese gültig ist. Ist dies der Fall, übergibt sie das Produkt und registriert die Transaktion. Andernfalls verweigert die Verkäuferin die Transaktion und fordert die Kundin auf, ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Grundsätzlich soll die Liste der relevanten Stoffe und Konzentrationsgrade von der entsprechenden Verordnung der EU übernommen werden. Dadurch werden die Bestimmungen, die für den Schweizer Markt gelten, mit jenen der EU harmonisiert. Die Zuständigkeit für die Festlegung der Stoffe und Konzentrationen wird dem Bundesrat übertragen, damit die geltenden Bestimmungen rasch an das Sicherheitsumfeld oder allfällige Änderungen seitens der EU angepasst werden können.

Das neue Gesetz formalisiert zudem die Mitteilungen verdächtiger Vorkommnisse und die weitere Fallbehandlung. Die Meldungen werden in einem neuen Informati-