Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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fallen nicht darunter. Dadurch kam es aus sicherheitspolizeilicher Sicht zu einer Reduktion der Sicherheit. Die Chemikaliengesetzgebung5 und die Betäubungsmittelgesetzgebung6 decken die Vorläuferstoffe zwar ab, doch sind diese für Privatpersonen frei erhältlich. Einige Substanzen7 sind von der Selbstbedienung ausgenommen und der Verkäufer muss den Käufer vor der Aushändigung über Schutzmassnahmen und Entsorgung informieren.
Der Verkehr mit Vorläuferstoffen und deren Weiterverarbeitung zu HME fallen auch nicht unter das Sprengstoffgesetz vom 25. März 19778 (SprstG): Dieses Gesetz ist nicht auf Stoffe anwendbar, die den Sprengstoffbegriff an sich erfüllen, aber nach dem Zweck der Sprengstoffgesetzgebung vernünftigerweise davon ausgenommen werden müssen.9 So gelten explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden, nicht als Sprengstoffe im Sinn des SprstG (Art. 5 Abs. 2 Bst. c SprstG). HME werden zur Begehung von terroristischen und anderen illegalen Handlungen produziert. Im Gegensatz zu normierten, industriell gefertigten Sprengstoffen sind sie sehr gefährlich und in hohem Masse handhabungsunsicher. Angesichts dieser Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks handelt es sich bei ihnen nicht um Sprengstoffe im Sinne des SprstG.
Der Erwerb und der Besitz von Vorläuferstoffen durch Privatpersonen und die Herstellung von HME sind in der Schweiz grundsätzlich also keinen Einschränkungen unterworfen. Das Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193710 (StGB) stellt den Verkehr mit Sprengstoffen oder Stoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind, nur dann unter Strafe, wenn die betreffende Person weiss oder annehmen muss, dass diese Stoffe zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind (Art. 226 Abs. 2 StGB). Nur eine Person, der dies nachgewiesen wurde, wird strafrechtlich belangt. Das Gleiche gilt gegenüber Personen, die selber Sprengstoffe herstellen (Art. 226 Abs. 1 StGB). In der Praxis gelangen die Strafnormen denn auch nur selten zu Anwendung.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Der Bericht „Reglementierung von Vorläuferstoffen für Explosivstoffe“ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), der vom Bundesrat am 9. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen wurde, enthält eine Bestandesaufnahme des Markts für Vorläuferstoffe. Drei Ziele wurden festgelegt: Es soll die innere Sicherheit der Schweiz gewahrt (1), ein Beitrag zur Sicherheit in Europa geleistet (2) und ein einfaches und flexibles System aufgebaut werden (3).
5Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1); Chemikalienverord-
nung vom 5. Juni 2015 (ChemV, SR 813.11).
6Verzeichnis g im Anhang 8 der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Ver-
zeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien, BetmVV-EDI, SR 812.121.11
7Wasserstoffperoxid ≥ 50 %; Salpetersäure ≥ 5 %; Schwefelsäure ≥ 15 %.
8 SR 941.41
9 BBl 1975 II 1296
10 SR 311.0