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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Weinverordnung
und nicht konforme Ware bis zum Entscheid der zuständigen Behörde beschlagnahmen können
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Das neue Lebensmittelgesetz (LMG) wurde im Juni 2014 vom Parlament verabschiedet und wird im am 1. Mai 2017 in Kraft treten. Der Ingress der voraussichtlich auf 1. Januar 2018 in Kraft tretenden vorliegenden Verordnung wird deshalb bereits entsprechend überarbeitet und der Artikel 21 des alten LMG durch die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des neuen LMG ersetzt.
Artikel 22 Landwein
Der bisherige Absatz 2 wird zugunsten des neu eingefügten Artikels 24b gestrichen. Zudem gibt es in Buchstabe b eine redaktionelle Änderung.
Artikel 24 Tafelwein
Der bisherige Absatz 2 wird zugunsten des neu eingefügten Artikels 24b gestrichen. Zudem gibt es eine redaktionelle Änderung.
Artikel 24b (neu) Bescheinigung zur Produktion von Wein
Die Bescheinigungen zur Produktion von Wein sind die Basis für die Überprüfung der Mindestanforderungen an die Traubenproduktion, insbesondere bezüglich Höchstertrag und natürlichem Mindestzuckergehalt, sowie für die Rückverfolgbarkeit des Traubenguts. Im kantonalen Vollzug haben sich Bescheinigungen (franz.: acquits) bewährt, die den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern auf der Basis des kantonalen Rebbaukatasters und der gesetzlichen Mindestanforderungen jährlich vor der Weinlese ausgestellt werden. Diese kantonale Vollzugspraxis wird nun harmonisiert und in die Verordnung überführt. Die Bescheinigungen haben den juristischen Charakter einer Verfügung, womit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern die Möglichkeit offen steht, eine Bescheinigung anzufechten. Im praktischen Vollzug erhalten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder die Eigentümerinnen und Eigentümern die Bescheinigungen als reine Mitteilungen. Falls nötig, können sie die Bescheinigung ebenfalls in Form einer anfechtbaren Verfügung beantragen. Zudem wird ihnen jeweils vor der Ausstellung der Bescheinigungen die Gelegenheit gegeben, zu den Grundlagen (d.h. zu den Einträgen im Rebbaukataster) Stellung zu nehmen.
Der neu eingeführte Artikel 24b regelt die Verwendung der Bescheinigungen (Absätze 1 und 2) und ihren Inhalt (Absatz 3). Die wichtigste Präzisierung in Bezug auf den gegenwärtigen kantonalen Vollzug betrifft die Rückverfolgbarkeit sämtlichen Weins, der eine öffentlich-rechtliche Bezeichnung trägt: So erfordern alle geografischen Zusatzbezeichnungen, die sich auf ein kleineres Gebiet als die AOC beziehen, eigene Bescheinigungen (z.B. Lage- oder Gemeindebezeichnungen oder weinspezifische Begriffe mit einer Verbindung zu einer geografischen Einheit wie «Château/Schloss»). Wichtig ist ebenfalls, dass jede Bescheinigung mit einer eindeutigen Kennnummer versehen sein muss.
Artikel 28 Gegenstand und Grundsatz
Mit der Streichung des bisherigen dritten Absatzes wird den Kantonen die Möglichkeit entzogen, eine systematische Weinlesekontrolle vorzusehen. Lange Zeit war eine solche, wo ein amtlicher Inspektor sämtliche Traubenlieferungen kontrollierte, im Vollzug üblich. Sie verursacht jedoch unverhältnismässige Kosten und kann die Rebbau- und Einkellerungsbetriebe einschränken, weil nur Trauben eingekellert werden können, wenn ein Inspektor anwesend ist. Bereits mit der heutigen Weinverordnung ist die risikobasierte Weinlesekontrolle, wie auch im übrigen landwirtschaftlichen Kontrollsystem, Standard. Der erste und zweite Absatz des Artikels bleiben bis auf die angepassten Verweise unverändert.
Artikel 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers
Der Artikel 29 wird komplett umformuliert.