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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Weinverordnung
Neu wird definiert, was eine Einkellerin bzw. ein Einkellerer ist (Absatz 1). Damit soll künftig einerseits klarer sein, wer die in den folgenden Absätzen aufgeführten Pflichten wahrzunehmen hat. Andererseits wird damit eindeutig festgelegt, wo die Weinlesekontrolle stattzufinden hat. Wenn anschliessend an die Weinbereitung der Wein weiterverkauft oder im Auftrag des Traubenlieferanten abgefüllt wird (Lohnkelterung), fällt die Überprüfung der Produktionsauflagen unter die Zuständigkeit der Weinhandelskontrolle (siehe auch Erläuterungen zum Kellerblatt weiter unten).
Im Absatz 2 (bisheriger Absatz 1) wird präzisiert, dass künftig jede Traubenlieferung der betreffenden Bescheinigung bzw. ihrer Kennnummer zugeteilt werden muss.
Neu wird auf eine amtliche Kontrolle des Refraktometers zur Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes verzichtet (bisheriger Absatz 2). Dass ein Refraktometer einwandfrei funktioniert, liegt im Sinne des Prinzips der Eigenkontrolle in der Verantwortung des Einkellerers. Selbstverständlich kann das Refraktometer bei Kontrollen vor Ort jederzeit überprüft werden.
Der bisherige Absatz 4 ist neu als Absatz 3 aufgeführt sowie der bisherige Absatz 5 als Absatz 4.
Im Absatz 5 wird präzisiert, dass die Einteilung der Traubenposten in die verschiedenen Weinklassen durch die Einkellerungsbetriebe gemäss den Angaben unter Absatz 2 zu erfolgen hat unter Bezugnahme auf die dazugehörige Bescheinigung.
Unter Absatz 6 wird präzisiert, dass sich der Einkellerer betreffend seiner Pflichten an die Vorgaben des Herkunftskantons des eingekellerten Traubengutes halten muss. Damit ist auch bei ausserkantonalen Einkellerungen jederzeit klar, welchem Kanton die Einkellerer die Traubenlieferungen melden müssen. Massgebend ist immer die zur Lieferung gehörende Bescheinigung, die vom Herkunftskanton ausgestellt wurde. Auf die bisher obligatorische Einkellerungsmeldung wird künftig verzichtet, da diese aufgrund der elektronische Erfassung der Bescheinigungen und Traubenlieferungen sowie durch die Ausstellung des Kellerblattes durch die Kantone (neuer Artikel 30a Absatz 4) überflüssig wird (siehe neuer Artikel 30).
Artikel 30 Pflichten der Kantone
Der Artikel 30 wird komplett umformuliert.
Die Kantone zu einem elektronischen System verpflichtet, das einen automatischen Abgleich der Traubenlieferungen mit den ausgestellten Bescheinigungen erlaubt (Absatz 2). Dabei ist es den Kantonen freigestellt, ob sie dieses System ausschliesslich verwaltungsintern betreiben (auf der Basis der Meldungen der Einkellerer) oder ob sie den Einkellerern direkten Zugriff darauf ermöglichen wollen.
Artikel 30a (neu) Durchführung der Weinlesekontrolle
Aufbauend auf diesem elektronischen System erfolgt die eigentliche Weinlesekontrolle risikobasiert, das heisst auf der Grundlage einer Risikobeurteilung jeden Betriebes. Die Kriterien zur Risikobeurteilung werden dazu aktualisiert (Absatz 1). Das Kriterium «Besondere Witterungsbedingungen» wird nicht mehr berücksichtigt, da es auf Betriebsebene nicht relevant ist. Neue bzw. zusätzliche Risikokriterien sind die Anzahl und die Vielfältigkeit der Bescheinigungen, die ein Einkellerungsbetrieb auf sich vereint, sowie das Vorhandensein von Traubengut aus anderen Kantonen, da diese Faktoren die Komplexität der Rückverfolgbarkeit erhöhen.
Im Absatz 2 werden die Kantone zu Kontrollen vor Ort verpflichtet, die sie in einem vorgeschriebenen minimalen Kontrollrhythmus (4 Jahre) durchführen müssen. Mit dieser Bestimmung soll der bisher uneinheitlichen Vollzugspraxis entgegengewirkt und ein mit der Weinhandelskontrolle vergleichbarer Standard eingeführt werden.
Der Absatz zur Deklassierung (Absatz 3) bleibt unverändert.
In den Absätzen 4 und 5 wird in der Verordnung neu das Kellerblatt vorgeschrieben, welches schon heute von mehreren kantonalen Gesetzgebungen im Bereich der Weinlesekontrolle vorgesehen ist.