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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Weinverordnung

ternehmen ab 100 000 Franken Roheinnahmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine) sind Handelsregistereinträge gemäss Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) erforderlich. Einzig Einzelunternehmen mit Roheinnahmen von jährlich unter 100 000 Franken sind von der Handelsregisterpflicht befreit (Artikel 36 HRegV). Sollten diese Einzelunternehmen Wein selber herstellen oder importieren, so wird die Kontrollstelle von den Kantonen (Weinlesekontrolle/Kellerblatt) oder von der eidgenössischen Zollverwaltung (Importmeldungen) über die Weinhandelstätigkeit dieser Unternehmen informiert. Sollten sie Flaschenwein von Schweizer Unternehmen kaufen und wiederverkaufen, so sind sie gemäss den Ausnahmeregelungen der Weinverordnung (neuer Art. 34a, bisheriger Art. 39) bis zu einem jährlichen Umsatzvolumen von 100 000 Litern zudem sowieso heute schon von der Kontrollpflicht befreit.

Absatz 2 führt die bestehende Regelung bezüglich vereinfachter Kellerbuchhaltung aus (bisheriger Artikel 39 Absatz 1ter). Die Bestimmung, dass die Kontrollstelle den Inhalt der vereinfachten Kellerbuchhaltung im Einvernehmen mit dem BLW konkretisiert, soll in Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe b verschoben werden.

Absatz 3 führt die bestehende Kontrollbefreiung von Betrieben, die ausschliesslich in der Schweiz und bis zu einem Umsatz von jährlich 1000 Hektolitern Flaschenwein kaufen und verkaufen, aus (bisheriger Artikel 39 Absatz 1). Bis anhin werden diese Betriebe zwar nicht kontrolliert, müssen jedoch ein Kellerbuch führen. Neu soll nur noch die vereinfachte Kellerbuchhaltung verlangt werden, damit sich die Kontrollstelle im Verdachtsfall einen raschen Überblick über die Weinzukäufe machen kann. Zudem sollen diese Betriebe so administrativ entlastet werden. Auch sollen Betriebe, die jährlich nicht mehr als 1000 Hektoliter Trauben von einem anderen Betrieb keltern lassen, ebenfalls von der Kontrollpflicht befreit werden. Im beschriebenen Fall kauft der Auftrag gebende Betrieb den Wein nicht zwingend auf, sondern entschädigt den Kelter-/Abfüllbetrieb für den entstandenen Aufwand; es handelt sich folglich um eine reine Abnahme des Flaschenweins, weshalb die bestehende Formulierung entsprechend angepasst werden muss. Wie von der Ausnahmeregelung gefordert, muss der Wein in Flaschen mit nicht wiederverwendbarem Verschluss abgenommen werden. Des Weiteren muss die Etikette den Namen einer dem Kontrollorgan unterstellten Firma tragen, d.h. in vorliegendem Fall jenem des Kelter-/Abfüllbetriebs. In Verdachtsfällen kann der Kelter-/Abfüllbetrieb rasch ausfindig gemacht werden; die Rückverfolgbarkeit des Weins ist somit gewährleistet. Im Beanstandungsfall haftet jener Betrieb, der die zur Beanstandung führende Behandlung durchgeführt hat.

Die bisherige Kontrollausnahme (bisheriger Artikel 39 Absatz 1bis) für Betriebe, die jährlich maximal 500 Liter Wein zum eigenen Konsum herstellen (ohne Vertrieb/Vermarkung), findet sich neu in Absatz 4.

Absatz 5 sieht vor, dass bei Verdacht auf einen Verstoss gegen die Ausnahmeregelungen das Kontrollorgan in allen Betrieben, bei denen Wein oder Traubenmost vorliegt, Kontrollen durchführen kann. Dies war bis anhin nur bei den Betrieben nach Absatz 3 explizit geregelt.

Artikel 34a (neu) Pflichten der Betriebe

Der neue Artikel 34a behandelt die bisherigen Pflichten der Betriebe nach bisherigem Artikel 34 Absätzen 2-7. Zudem sollen Neuerungen wie der Zugriff auf die Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie die amtliche Probenahme die Wirksamkeit der Kontrollen erhöhen.

Absatz 1 wird redaktionell leicht angepasst, damit er der heute in vielen Fällen nicht mehr physisch vorhandenen Kellerbuchhaltung (gemäss Weinverordnung; nicht zu verwechseln mit der Finanz-/Betriebsbuchhaltung) gerecht wird. Die Kontrollstelle entscheidet über die akzeptierte Form der Kellerbuchhaltungsführung, bei der es sich auch um Softwarelösungen handeln kann. Zudem wird in Buchstabe c die Buchhaltungsführung ergänzt mit der Angabe der Eigentümerin/des Eigentümers des Weins, wenn ein Kelterbetrieb nicht selber gekaufte Trauben im Auftrag eines Traubenproduzenten keltert und vinifiziert (in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e). Die zusätzliche Information in der Kellerbuchhaltung ist eine wichtige Information für das Kontrollorgan. Wenn nur der im Auftrag keltern lassende Dritte auf der Weinetikette aufgeführt wird, haftet dieser entsprechend für die vorgenommenen Weinbehandlungen.