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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Weinverordnung
Das Kellerblatt führt die eingekellerten Traubenmengen pro Weinklasse, kontrollierter Ursprungsbezeichnung/geografischer Zusatzbezeichnung und Rebsorte sowie die sich darauf beziehenden Bescheinigungen auf. Die Kantone werden verpflichtet, für alle Einkellerungsbetriebe, die Trauben über eine ihrer ausgestellten Bescheinigungen einkellern (auch in einem anderen Kanton), eine solche Übersicht zu erstellen. Alle Einkellerungsbetriebe müssen künftig über eindeutige Betriebskennnummern identifizierbar sein. Diese Nummern existieren schon heute (UID, BUR), werden in der Weinwirtschaft jedoch noch nicht flächendeckend verwendet.
Artikel 30b (neu) Informationen an den Bund
Das Kellerblatt ist eine wichtige Schnittstelle zur Weinhandelskontrolle, weshalb die Kantone sämtliche Kellerblätter auch dem Kontrollorgan der Weinhandelskontrolle zur Verfügung stellen müssen (Absatz 1). Das Kellerblatt ist das Instrument der Weinhandelskontrolle, um die Plausibilität der Kellerbuchhaltung in Bezug auf die eingekellerten Traubenlieferungen zu überprüfen.
In Absatz 2 wird künftig von den Kantonen ein jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle verlangt. Darin müssen die Kantone Rechenschaft über ihre Kontrolltätigkeit im Bereich der Weinlese ablegen.
Der bisherige Weinlesebericht mit den statistischen Angaben zur Weinlese in Absatz 3 wird neu etwas später eingefordert, um der wirtschaftlichen Realität (u.a. Spätlesen) besser zu entsprechen. Lediglich die Rebflächen, die für die Zuteilung der Bescheinigungen verwendet wurden, müssen dem BLW bereits bis Ende November mitgeteilt werden, da das BLW diese Angaben für die jährliche Auszahlung des Bundesbeitrages an die Kantone für die Durchführung der Weinlesekontrolle benötigt.
Artikel 31 Absatz 3 (neu) Beteiligung des Bundes
In einem neuen Absatz 3 werden die jährlichen Pauschalbeiträge des Bundes an die kantonale Weinlesekontrolle explizit mit der Erfüllung der Pflichten der Kantone verknüpft. Künftig kann der Bund von den Beiträgen absehen, wenn die Kantone in ihrem Rechenschaftsbericht nicht einwandfrei nachweisen können, dass sie ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Wurden die Beiträge bereits bezahlt, kann er sie ganz oder teilweise zurückfordern.
Artikel 34 Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht
Der bisherige Artikel 34 wird aufgeteilt in einen Teil «Kontrollpflicht» mit deren Ausnahmen sowie in einen Teil «Pflichten der Betriebe». Der erste Teil bleibt im Artikel 34, der zweite wird in den neuen Artikel 34a verschoben (siehe entsprechender Abschnitt).
Die Bestimmungen des ehemaligen Artikels 39 werden ebenfalls in den neuen Artikel 34 transferiert. Es ist sinnvoller, die Kontrollpflicht und deren Ausnahmen im selben Artikel zu behandeln. Die «Pflichten der Betriebe» nach dem neuen Artikel 34a gehen mit der Kontrollpflicht einher. So muss in der Regel jeder unterstellte Betrieb ein Kellerbuch führen. Der neue Artikel 34 regelt jedoch auch jene Fälle, wo die Kellerbuchhaltung in vereinfachter Form oder gar nicht geführt werden muss.
Die bestehende Möglichkeit, dass Betriebe, die einer Bio-Kontrollstelle unterstellt sind, direkt von dieser kontrolliert werden dürfen (bisheriger Art. 39 Abs. 2), soll abgeschafft werden. Sie steht im Widerspruch zum vorgeschlagenen Einheitskontrollorgan (siehe Erläuterungen unter Artikel 36). Zudem wurde die Möglichkeit der Kellerbuchkontrolle durch die Bio-Kontrollstellen bis jetzt gar nicht genutzt.
Nach bisherigem Recht wird für Eigenproduzenten kein Handelsregistereintrag für die Registrierung bei der Kontrollstelle verlangt. Mit der Schaffung des Einheitskontrollorgans soll bei sämtlichen Betrieben für die Registrierung bei der Weinhandelskontrollstelle auf einen Handelsregistereintrag verzichtet werden (Absatz 1). Dies stellt eine administrative Vereinfachung für die Betriebe und die Kontrollstelle dar. Die Kontrollstelle überprüft Neueinträge im Handelsregister und gleicht sie mit der Liste ihrer Kontrollunterstellten ab. Betriebe, die im Handelsregister als potenzielle Weinhändler erfasst, der Kontrollstelle jedoch nicht bekannt sind, können so der Kontrollpflicht unterstellt werden. Dieser Kontrollabgleich wird auch in Zukunft möglich sein, denn für die meisten Betriebsformen (AG, GmbH, Einzelun-