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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Weinverordnung

Die Bestimmungen der neuen Absätze 2-5 bleiben unverändert (heutiger Artikel 34 Absätze 3-6).

Im Absatz 6 wird präzisiert, dass die Kontrollstelle uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen gibt. Diese können sich auch ausserhalb der Betriebsbasis befinden. Zudem wird im Absatz 7 von den Betrieben explizit verlangt, dass sämtliche Dokumente und Unterlagen der Betriebe der Kontrollstelle uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden müssen und dass Etiketten und Produkte der Kontrollstelle auf deren Verlangen auszuhändigen sind. Diese Kompetenz ist für die Kontrollstelle zur Sicherstellung von Beweisen unabdingbar. Die Finanz- und Betriebsbuchhaltung (FiBu/BeBu) soll neu ebenfalls zugänglich gemacht werden und ist für die Kontrollstelle ein wichtiges Instrument zur Überprüfung von Verdachtsfällen. Die FiBu/BeBu erlaubt es, die Warenflüsse mit den Geldflüssen abzugleichen. Ohne den Zugang zu den Geldflüssen ist es der Kontrollstelle beispielsweise nicht möglich, Scheinrechnungen zu entlarven. Die FiBu/BeBu soll jedoch keinesfalls systematisch überprüft werden, sondern soll sich aus einem Verdacht der Kontrollstelle ableiten. Die Nachforschungen in der FiBu/BeBu finden ausschliesslich im Rahmen des Anwendungsfeldes der Weinverordnung statt. Die Kontrollstelle hat eine entsprechende Weisung an ihre Inspektoren zu erstellen, die im Detail regelt, wann ein Inspektor auf die FiBu/BeBu zugreifen soll. Es soll sich um punktuelle Überprüfungen von Transaktionen, die in der Kellerbuchhaltung erscheinen, handeln. Der Betrieb stellt die für die Probenahme (siehe Beschreibung unter Artikel 35 Absatz 3) benötigten Weine der Kontrollstelle kostenfrei zur Verfügung. Grundlage für die Bestimmungen in den Absätzen 7 bis 9 bildet der Artikel 183 LwG.

Artikel 35 Pflichten der Kontrollstelle

Der gesamte Artikel 35 wird umformuliert.

Im Absatz 1 Buchstabe d wird die «Betriebstätigkeit» auch als einzubeziehender Faktor bei der Risikoanalyse aufgenommen. Damit soll unterstrichen werden, dass die Kontrollstelle das Tätigkeitsfeld der ihr unterstellten Betriebe miteinbezieht und nicht nur die Betriebsgrösse. So kann ein Betrieb, der in grossen Mengen Trauben verarbeitet, ein tiefes Risiko aufweisen, wenn er ausschliesslich eigenes Traubengut und eine einzige öffentlich-rechtliche Weinbezeichnung verwendet. Hingegen kann ein Betrieb, der zwar nur kleine Mengen an Trauben verarbeitet, diese jedoch unter verschiedenen öffentlich-rechtlichen Weinbezeichnungen zukauft, ein höheres Risiko aufweisen als der erstgenannte Betrieb. Die Betriebstätigkeit fliesst schon heute in die Risikoanalyse der SWK ein. Mit der Aufhebung der gleichwertigen kantonalen Kontrolle (siehe unter Artikel 36) werden der SWK zukünftig viel mehr Eigenproduzenten unterstellt sein, als dass dies heute schon der Fall ist. Deren Eigenheiten soll in der Risikoanalyse Rechnung getragen werden.

Der minimale Kontrollzyklus in Absatz 2 bleibt bei vier Jahren bestehen. Die der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Ressourcen sollen jedoch vermehrt für die Inspektion von Risikobetrieben verwendet werden. Auswertungen der Beanstandungen der SWK haben gezeigt, dass gerade in Betrieben, die ausschliesslich Flaschenwein und jährlich nicht mehr als 20 Hektoliter einführen, die meisten Unregelmässigkeiten administrativer Natur sind (z.B. unvollständige Kellerbuchhaltung oder fehlende Begleitdokumente). Diese wurden meist durch Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Kontrollstelle durch die Betriebsverantwortlichen verursacht. Das Betrugsrisiko sowie die Gefahr, dass die Konsumentinnen und Konsumenten von diesen Betrieben ein nicht konformes Produkt kaufen, ist verschwindend klein, zumal die Flaschen fertig etikettiert importiert und weiterverkauft werden. Aufgrund des geringen Risikos einer Etiketten-/Weinmanipulation in dieser Betriebskategorie (insgesamt ungefähr 1300) soll der minimale Kontrollzyklus auf maximal acht Jahre angehoben werden können. Die so freigeschaffenen Ressourcen können für die Kontrolle von Betrieben mit höherem Risiko genutzt werden.

Die Kontrollstelle soll künftig die Berechtigung erhalten, direkt während der Inspektion von möglichen nicht konformen Weinen oder anlässlich von Kampagnen Proben zu nehmen (Absatz 3). Diese Möglichkeit hat die Kontrollstelle heute nicht. Sie muss heute jeweils die kantonalen Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle aufbieten, falls sie einen Verdacht hegt. Dies verursacht den Vollzugsorganen zusätzlichen Aufwand. Mit der neu gegebenen Möglichkeit der Probenahme sollen die Proben von der Kontrollstelle an ein akkreditiertes Labor zur Überprüfung gegeben werden können.