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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Weinverordnung
Weine, die von der Kontrollstelle beanstandet werden und sich noch in den Lokalen des Betriebs befinden, sollen von der Kontrollstelle beschlagnahmt und deren Verkauf vertagt werden können (Absatz 4). Damit soll verhindert werden, dass nicht konforme Produkte auf den Markt gelangen. Der Entscheid der Kontrollstelle soll jedoch nur eine aufschiebende Wirkung von vier Wochen haben und somit den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid der zuständigen Behörde abdecken. In der heutigen Praxis ist es so, dass das Kontrollorgan der zuständigen Behörde (meist das kantonale Lebensmittelinspektorat) eine Meldung machen muss und die Behörde erst dann über ein allfälliges Verkaufsverbot entscheidet. In der verstrichenen Zeit kann der Wein jedoch bereits verkauft worden sein. Ein enger Austausch mit den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle ist bei dieser Massnahme nötig und vorgesehen.
Im Absatz 5 Buchstabe a wird präzisiert, dass die Kontrollstelle die Kellerblätter (Resultate der Weinlesekontrolle) und allenfalls weitere Meldungen (zu Deklassierungen, ausserordentlichen Vorkommnissen und Beobachtungen in den Betrieben, etc.) von den Kantonen erhält. Dies soll grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Neu ist zudem, dass sämtlichen Betriebe, die der Weinhandelskontrolle unterstehen, eine eindeutige Nummer zugeteilt werden muss. Diese Nummern existieren schon heute (UID, BUR), werden jedoch von den Kontrollinstanzen der Weinlese und des Weinhandels nicht flächendeckend verwendet. Eindeutige Nummern sind für einen reibungslosen Datenaustausch unabdingbar.
Die bisherige Bestimmung im bisherigen Artikel 39 Absatz 1ter, dass die vereinfachte Kellerbuchhaltung im Einvernehmen mit dem BLW von der Kontrollstelle konkretisiert werden muss, wird in den neuen Absatz 5 Buchstabe b transferiert, da es sich um eine Pflicht der Kontrollstelle handelt. Die genauen Inhalte und die Form der vereinfachten Kellerbuchhaltung sollen wie bis anhin von der Kontrollstelle ausgearbeitet und dem BLW zur Gutheissung zugestellt werden.
Die Kontrollstelle muss Verstösse umgehend der zuständigen Behörde melden. Gemäss Art. 172 LwG steht der Kontrollstelle das Antragsrecht bezüglich Klassierung und Kennzeichnung nach Art. 63 LwG zu. Dies soll jedoch nur in schweren Fällen erfolgen (Absatz 5 Buchstabe c).
Die Inventarmeldung nach Absatz 5 Buchstabe d bleibt unverändert.
Die Kontrollstelle hat die Berichterstattung dem BLW nach dessen Vorgabe zu gestalten (Absatz 5 Buchstabe e). Eine Angabe minimaler Inhalte wird durch das BLW im Leistungsvertrag oder in einer Weisung präzisiert. Die Kontrollstelle ist zusätzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Kontrolltätigkeit zu informieren (Absatz 5 Buchstabe f). Sie kann das beispielsweise durch eine Medienkonferenz oder eine Medienmitteilung tun.
Das BLW als der Aufsichtsbehörde angegliedertem Amt kann von der Kontrollstelle jederzeit weitere Berichterstattungen zu ihren Kontrolltätigkeiten verlangen, falls diese für die korrekte Ausübung der Aufsichtsfunktion nötig sind (Absatz 5 Buchstabe g). Ferner hat die Kontrollstelle dem BLW auf
Wunsch Zugriff auf sämtliche Dokumente zu gewähren, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat. Es ist der Kontrollstelle nicht möglich, die Weitergabe von Daten aufgrund von Datenschutzgründen an das BLW zu verweigern.
Artikel 36 Kontrollstelle
Der gesamte Artikel wird neu strukturiert.
Wie bis anhin soll mit der Kontrolle die Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» betraut sein (Absatz 1).
In Absatz 2 wird ergänzt, dass die Kontrollstelle nach Vorgaben des BLW und ihren Aufgaben entsprechend akkreditiert sein muss. Die Kontrollstelle erfüllt diese Auflage schon heute. In der deutschen Fassung wird «Überwachung» durch den häufiger verwendeten Begriff «Aufsicht» ersetzt. Des Weiteren wird präzisiert, dass der Leistungsvertrag (bisher: «Leistungsvereinbarung») zwischen BLW und der Kontrollstelle auch Auflagen bezüglich der Inspektionen enthält. So soll künftig insbesondere