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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Weinverordnung

geregelt werden, dass die Inspektorinnen und Inspektoren der Kontrollstelle nach einer gewissen Anzahl Inspektionen rotieren müssen (d.h. anderen Betrieben zugeteilt werden). Zudem soll der Leistungsvertrag die Details bezüglich Besitzes der von der Kontrollstelle erhobenen Daten regeln (zusammengefasst unter «Datenschutz»).

Die kantonale gleichwertige Weinhandelskontrolle wird abgeschafft. In Zukunft soll es nur noch eine einzige Weinhandelskontrollstelle geben. Die Gründe hierfür wurden vom BLW im Bericht vom 23.

März 2016 eingehend erörtert. Durch die heutige Mehrteilung der Kontrollstruktur wird ein effizienter und wirksamer Datenaustausch zwischen den Kontrollstellen erschwert oder sogar verhindert. Gerade im Weinhandel, wo Offenweine Landes- und Kantonsgrenzen überschreiten, ist ein einziges national zuständiges Organ unabdingbar. Die Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten der Betriebe (Kelterung und Vinifizierung für Dritte, gemeinschaftliche Nutzung von Kellerräumlichkeiten, unterschiedliche Produktions- und Vermarktungsgesellschaften auf dem gleichen Betrieb, etc.) erlaubt es heute zudem nicht mehr, einen Betrieb immer klar der SWK oder der kantonalen Kontrollstelle zuzuordnen. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der geschützten Bezeichnungen von Weinbauerzeugnissen durch die Schweiz und die EU (Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von 1999) wurde die Weinhandelskontrolle auf die Eigenproduzenten ausgedehnt. Die Eigenproduzenten wurden vor 2003 gar nicht kontrolliert und wollten nicht der Kontrolle der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission (heute: SWK) unterstellt sein. Die Schaffung eines Einheitskontrollorgans wird mit einer Anpassung der Führung der SWK einhergehen. Der Akkreditationstyp, die Zusammensetzung des SWK-Stiftungsrates sowie die finanziellen Aspekte werden zwischen BLW und SWK diskutiert.

Artikel 38 Kontrollkosten und Gebühren

Im ganzen Artikel wird der Zusatz «eidgenössisch» gestrichen, da es nur noch eine Kontrollstelle (Einheitsorgan) geben soll. Der Name des für die Genehmigung des Gebührentarifs zuständigen Departements wird präzisiert (WBF) (Absatz 2). Die Regelung der Finanzierung der kantonalen gleichwertigen Kontrollstelle wird mit der Schaffung des Einheitsorgans hinfällig (ehemaliger Absatz 3).

Im neuen Absatz 3 wird geregelt, dass die Kosten für die Analyse der von der Kontrollstelle entnommenen Proben von der Kontrollstelle getragen werden müssen. Nur im Beanstandungsfall können die Kosten den betroffenen Betrieben weiterverrechnet werden.

Artikel 39 (aufgehoben) Ausnahmen

Der aufgehobene Artikel wird in den neuen Artikel 34 transferiert (siehe oben).

Artikel 40 Zusammenarbeit mit den Behörden

Im ganzen Artikel ist nur noch von einer Kontrollstelle und nicht mehr von mehreren die Rede.

Absatz 1, 2, 3 und 4 bleiben inhaltlich unverändert.

In Absatz 5 wird präzisiert, dass die mit dem Vollzug beauftragten Behörden der Kontrollstelle eine Rückmeldung bezüglich der Massnahmen geben, die sie aufgrund der Meldung von Verstössen ergriffen haben. Diese Information ist für die Kontrollstelle sehr wichtig, damit sie weiss, ob ein Fall abgeschlossen oder noch hängig ist und wie die Behörde Beanstandungen eingeschätzt hat. Dies hilft der Kontrollstelle bei der Verfeinerung der Inspektion. Das BLW als ausführende Stelle der Aufsichtsbehörde kann über die Kontrollstelle ebenfalls auf diese Informationen zugreifen oder sie von der Kontrollstelle in zusammengefasster Form verlangen.

Der neue Absatz 6 regelt die Einsicht des BLW als Aufsichtsbehörde in die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden. Sämtliche dort liegenden Daten, die in Verbindung mit der vorliegenden Verordnung stehen, müssen dem Aufsichtsorgan uneingeschränkt zugänglich sein. Dabei ist nicht nur