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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Weinverordnung
eine Sichtung der Dokumente vor Ort gemeint, sondern auch eine physische Übermittlung der gewünschten Unterlagen. Das BLW kann seine Aufsichtsfunktion ansonsten nicht erfüllen.
Artikel 41 Aufsicht
«Eidgenössisch» wird aufgrund des Einheitskontrollorgans gestrichen; der Name des zuständigen Departements (WBF) wird präzisiert.
Artikel 48a (neu) Übergangsbestimmungen
Absatz 1 räumt den Kantonen eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ein, um die allenfalls erforderlichen Anpassungen an ihren Informatiksystemen vorzunehmen. Die diesbezüglich vorgeschlagenen Änderungen wurden mit den Kantonen während der Erstellung des BLW-Berichts, veröffentlicht im März 2016, diskutiert. Die Mehrheit der Kantone verfügt schon heute über Informatiklösungen, die den neuen Bestimmungen entsprechen oder entsprechen können. Bis der Kanton über ein den neuen Anforderungen entsprechenden System verfügt, gelten für die Einkellerinnen und Einkellerer die Pflichten des bisherigen Rechts. Damit soll sichergestellt werden, dass der Weinhandelskontrollstelle sämtliche Daten der Einkellerungen (inkl. Angabe von öffentlich-rechtlichen geografischen Zusatzbezeichnungen) im Einkellerungsbetrieb zur Verfügung stehen. Absatz 2 sieht für den Wechsel der Kontrollunterstellung der Eigenproduzenten, die bis anhin der kantonalen gleichwertigen Kontrolle unterstehen, ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Jahr vor.
Anhang 1, Eintrag «Oeil-de-Perdrix»
Der Begriff «Verschnitt» wird von der Lebensmittelgesetzgebung als Mischung von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft definiert. In der bisherigen Definition des Oeil-de-Perdrix ist von einem möglichen Verschnitt von maximal 10 % Grau- oder Weissburgunder die Rede. Der Begriff «Verschnitt» wird nicht korrekt verwendet, da diese Bestimmung nicht beabsichtigt, zusätzliche Verschnittregelungen vorzuschreiben. Sie soll nur die Zusammensetzung des Produkts vorgeben. Deshalb wird die bestehende Formulierung angepasst.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Da die Weinlesekontrolle im Zuständigkeitsbereich der Kantone bleibt, ergeben sich die meisten Auswirkungen für den Bund aus der verstärkten Aufsichtsfunktion gegenüber den Kantonen. Mit den präzisieren Vorgaben an die kantonalen Vollzugsbehörden wird es möglich sein, den Vollzug besser als bisher zu überwachen und allenfalls zu sanktionieren.
Im Bereich der Weinhandelskontrolle können mit der vorgeschlagenen Einheitskontrollstelle wirksamere Kontrollen erfolgen, die komplett branchenfinanziert sind.
Der Bund kann mit den vorgeschlagenen Änderungen auch eine effizientere und umfassendere Aufsicht über das gesamte Kontrollsystem ausüben.
Im Weiteren soll mit der Verordnungsänderung das Weinkontrollsystem weiter digitalisiert werden.
Was in verschiedenen Kantonen schon umgesetzt wurde und sich bewährt hat, soll nun auch auf Bundesebene zum Standard werden: Zum einen eine elektronische Erfassung und Verwaltung der zentralen Kontrolldaten und zum anderen digitale Schnittstellen zwischen der Weinlese- und der Weinhandelskontrolle.