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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Anhang 1 Ziffer 1.2 (neu)

Die heute zur Verfügung stehenden EDV-Instrumente im Bereich der Geographischen Informationssysteme (GIS) erlauben eine präzisere und einfachere Abbildung der Betriebsstrukturen. Indem die meisten Kantone über GIS-Systeme verfügen und die Interneterfassung von landwirtschaftlichen Strukturen Standard geworden ist, werden Papierlösungen in der Regel überflüssig. Die Betriebe müssen keine Parzellenpläne und –verzeichnisse mehr auf Papier zu Kontrollzwecken führen. Anlässlich von Kontrollen gelten deshalb aktuelle, von den Kantonen elektronisch zur Verfügung gestellte, graphische Darstellungen und Listen als gleichwertig. Die Kantone regeln das Verfahren gemäss ihrer entsprechenden EDV-Infrastruktur und den beauftragten Kontrollorganen.

Für Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte können diese Möglichkeiten ebenfalls eingesetzt werden. Bei diesen Projekten bestehen auf Bundesebene jedoch keine direkten Vorgaben zur Aufzeichnung. Auch hier bestimmen die Kantone, in welcher Form die Aufzeichnungen erfolgen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1

Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.13 ein weiteres Jahr bis und mit 2017 gültig bleibt und die Wegleitung 1.14 für die Jahre 2017 und 2018 gültig ist. Inhaltlich wurde an der Wegleitung 1.13 von der Version vom August 2015 auf die vom Oktober 2016 nichts geändert.

Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c

Aufgrund der Reevaluation der Pflanzenschutzmittel sind mehrere Wirkstoffe ab 2018 nicht mehr zugelassen. Einige dieser Produkte waren in der Liste der im ÖLN zugelassenen Insektizide enthalten (d.h. Anwendung ohne Sonderbewilligung erlaubt). Die Liste der Pflanzenschutzmittel wird entsprechend angepasst. Folgende Wirkstoffe sind ab 2018 nicht mehr zugelassen: Diflubenzuron und Teflubenzuron für die Bekämpfung des Getreidehähnchens und Teflubenzuron gegen den Kartoffelkäfer.

Anhang 1 Ziffer 6.3.4

Beim Körnermais sind die durch den Maiszünsler verursachten Schäden grösser als beim Silomais, da die Ernte später ausfällt und höhere Qualitätsanforderungen (Mycotoxine) der Abnehmer erfüllt werden müssen. Das bohrende Fressverhalten des Maiszünslers führt zum Stängelbruch. Nebst den Ertragsausfällen stellt man auch Schäden in den Folgekulturen fest, weil auf den Boden gefallene Maiskörner die Wildschweine anlocken. Für die Körnermaisproduktion in Regionen mit hohem Maiszünslerdruck (u.a. Rassen mit mehr als einer Generation pro Jahr = bivoltin) kann die Bekämpfung mit Hilfe von Trichogramma ungenügend sein. Diese Situation beschränkt sich auf ca. 150 ha Mais in den Kantonen FR und VD. Für diese Fälle (Körnermais und Saatgutproduktion) soll die bestehende Möglichkeit von Sonderbewilligungen für die beiden bewilligten Insektizide Audienz und Steward weitergeführt werden. Die Bedingungen für den Erhalt einer Sonderbewilligung sind sehr restriktiv. Der Einsatz der Insektizide kann nur ausnahmsweise, lokal und in Ergänzung zum Einsatz von Trichogramma bewilligt werden. Die Kantone sind beauftragt, die Fälle einzelbetrieblich und auf Antrag des betroffenen Bewirtschafters zu beurteilen. Diese Lösung ist kohärent mit dem Ziel des ÖLN, zuerst präventive Massnahmen zu ergreifen und danach mit mechanischen und biologischen Verfahren zu arbeiten. Erst wenn dies nicht genügt, wird mit Insektiziden behandelt. Die betreffenden kantonalen Pflanzenschutzdienste gewähren einen zielgerichteten Einsatz.

Anhang 1 Ziffer 9.6

Das Herausgabedatum des Agridea-Merkblatts wird aktualisiert.

Anhang 4 Ziffer 12.1.4

Der Inhalt der Ziffer ist mit Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 55 Absatz 1 und der entsprechenden Weisung bereits geregelt.