Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 28 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: Verordnungspaket 2017
2.3 Bio-Verordnung
Die Kantone GL, NW, FR und AI unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen vollumfänglich. Wenige landwirtschaftliche Verbände fordern, dass Insekten für die menschliche Ernährung in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung aufzunehmen seien.
Seitens der Kantone und dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) wird gefordert,
dass die Bio Aquakultur in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung aufzunehmen und öffentlichrechtlich zu regeln sei.
Obwohl Artikel 2 der Bio-Verordnung nicht Teil der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen ist, beantragen einige Verbände die Streichung des Begriffs «ökologisch».
Die Neuaufnahme der umfassenden Definition von Biobetrieben in Artikel 5 wird von vielen Stellungnehmenden ausdrücklich begrüsst. Verschiedene Kantone beantragen zudem, dass Artikel 5 mit Betriebsgemeinschaften zu ergänzen sei. Swisscofel ist der Meinung, dass Bio-Betriebe auch Hydrokultur-Betriebe umfassen sollten.
Bei den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 7 wird von einigen Akteuren eine Lockerung der Gesamtbetrieblichkeit befürchtet, weswegen sie diese Änderungen ablehnen. Andere Stellungnehmende, darunter Bio Suisse und bio.inspecta begrüssen, dass die Kriterien für die Anerkennung einer Produktionsstätte als selbständiger Biobetrieb präzisiert werden.
Seitens der Mehrheit der Kantone wird gewünscht, dass Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit weiterhin vom BLW beurteilt werden. Dies wird damit begründet, dass der kantonale Vollzug die Abweichungen von der Gesamtbetrieblichkeit für den Vollzug der Direktzahlungen administrieren müsse und auf die entsprechende Information angewiesen sei. Sie fordern deshalb, dass die Zertifizierungsstellen ihre Entscheide den für die Direktzahlungen zuständigen Behörden melden.
Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 8 Absatz 1 (Aufnahme der verkürzten Umstellung für Treibzichorien) wird geschlossen begrüsst. Die Zulassung der schrittweisen Umstellung durch die Zertifizierungsstellen wird mehrheitlich begrüsst, aber von fünf Kantonen abgelehnt.
Der Verband der Schweizer Gemüseproduzenten macht darauf aufmerksam, dass der Begriff «bodenabhängig» bereits im Raumplanungsgesetz definiert und damit besetzt sei.
Die Einführung der Abwicklung der elektronischen Kontrollbescheinigung über TRACES wird von allen Akteuren begrüsst. Kleine Präzisierungen des Textes werden vorgeschlagen.
Es wird grundsätzlich begrüsst, dass das BLW neu – mit der Angleichung von Artikel 32 Absatz 4 an Artikel 27 der geltenden EU Ratsverordnung (EG) Nr. 834/2007 (Ökoverordnung) – die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen kann, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 28 Absatz 1 nicht erfüllt. Einzig der Kanton TI ist der Meinung, dass eine Akkreditierung der Zertifizierungsstellen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle aufgrund der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung ausreichend sei.
2.4 Berg- und Alp-Verordnung, BAlV
Die Mehrheit der Organisationen, die an der Vernehmlassung teilnahmen, sowie alle Kantone ausser dem Kanton Neuenburg begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen – sowohl bezüglich der Möglichkeit, einzelne Zutaten mit «Berg» oder «Alp» zu kennzeichnen, als auch hinsichtlich der Harmonisierung des Kontroll-, Vollzugs- und Überwachungssystems. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS), der Kanton SG und die fial merkten an, dass die Verpflichtung, den Gehalt einer Zutat, die in der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben wird, bereits in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) vorgesehen ist. Die landwirtschaftlichen Organisationen, die Zertifizierungsstellen und die Kantone fordern eine Harmonisierung der Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), insbesondere bei der Kontrolle der Sömmerungsbetriebe. Artikel 12a Buchstabe b betreffend die Berichterstattung der Zertifizierungsstellen über die Mengen an zertifizierten Berg-/Alp-Produkten, die auf den Markt gebracht werden, wurde aufgrund der damit einhergehenden Kosten und des geringen Nutzens stark kritisiert, insbesondere von den Zertifizierungsstellen sowie von einigen Kantonen.
2.5 Direktzahlungsverordnung, DZV
Die obligatorische Baumpflege für alle Hochstamm-Feldobstbäume wird sowohl von den Kantonen wie auch von den Bauernverbänden sehr unterschiedlich beurteilt. Als Argumente dagegen werden
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