Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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brauch, pflanzliche Rauchprodukte und elektronische Zigaretten den Tabakprodukten zum Rauchen gleichgestellt sind.
Kanton NE, PHOTOMED und SGV/AWMP fordern, dass alternative Produkte noch differenzierter abgehandelt werden.
Für die Kantone OW, SG und TG, LdU und VKCS sollten Struktur und Reihenfolge der Definitionen logischer aufgebaut werden.
Um neue Produkte einer Kategorie einordnen zu können fordern die Kantone GE, FR, VS, ZG und Gesundheitsorganisationen15, dass der Bundesrat eine entsprechende Kompetenz erhalten müsste. Für den Kanton GE und LPF sollten die Produkte mit Cannabis von den pflanzlichen Rauchprodukten unterschieden werden. Der Kanton ZG schlägt überall die zusätzliche Nennung des Begriffs «pflanzliches Rauchprodukt» vor, wo dieses nebst dem Begriff «Tabakprodukt» mitgemeint ist.
Für Handel CH, VSP und VSZ sollten die Produkte ohne Tabak aber mit Nikotin unter den Tabakprodukten zum oralen Gebrauch reguliert werden. Für SGV/AWMP und SM sollen sie in einer neuen Kategorie eingereiht werden.
Für den Kanton VS sollten erhitzte Tabakprodukte den Tabakprodukten zum Rauchen gleichgestellt werden.
Der Kanton AG erwartet, dass das Gesetz auch pflanzliche Produkte einschliesst, die erhitzt werden. Die Begriffsdefinition ist zu verbessern um Unklarheiten zu vermeiden angesichts anderer Produkte wie Dampfsteine oder medizinischen Inhalationsgeräten. Für die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS muss die Definition von E-Zigaretten so angepasst werden, dass das Verdampfen mittels Aromasteine beinhaltet wird. Sie verlangen auch, dass «Zigarette» definiert wird.
Gemäss ProSV CIPRET-VD und ähnliche sollen die Produkte aufgrund des Heizungsprinzips und nicht aufgrund einer Verbrennung definiert werden. Für CVCI und SWICIG sind E-Zigaretten so zu definieren, dass es Produkte sind, welche das Inhalieren von Dampf oder eines Aerosols ermöglichen. Wirtschaftsorganisationen16 sind dagegen, dass «Einfuhr» mit «auf den Markt bringen» gleichgestellt wird, denn dies würde die Selbstkontrolle der Importeure in Sache Kennzeichnung verunmöglichen. Bei der Definition von «Tabakprodukte» finden die gleichen Stellungnehmende, dass der Begriff «Blattstücke» deshalb ungeeignet ist, weil es Schnupftabak nicht einschliesst.
Für HV und GREA sollte der Begriff «vaporette» anstelle von «cigarette électronique» verwendet werden. COOP und IG DH wollen, dass der Begriff «Tabakfreie Rauchprodukte» anstelle von «Pflanzliche Rauchprodukte» verwendet wird. Die Kantone AG, SG und TG wollen, dass das Wort «Schnupfen» definiert wird. Die Kantone OW, SG, TG und LdU finden den Begriff «Dampf» problematisch.
Für den Kanton VD sollen die Produkte mit weniger als 1% THC erwähnt werden.
Gemäss HV sollten E-Zigaretten nicht im TabPG, sondern im Lebensmittelgesetz geregelt werden.
Art. 4 Täuschungsschutz
Art. 4
1 Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten sowie die Werbung für diese Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
2 Sie sind täuschend, wenn sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts wecken können.
Der Kanton GE wünscht eine Anwendung des Täuschungsschutzprinzips für alle Aspekte, wie im geltenden Recht, und nicht nur bezüglich gesundheitliche Auswirkungen der Produkte. Zusätzlich zur Aufmachung, zur Kennzeichnung und zur Verpackung der Tabakprodukte soll dieser Gesetzartikel aus Sicht von Gesundheitsorganisationen17 auch für die Markennamen Gültigkeit haben. Weiter verlangen
15AT und ähnliche, AI DFI, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, GREA, OxyS, SWIOLY
16ZODIAK und ähnliche, City-Vp
17CIPRET-GE, CIPRET-VS, LPF, OxyS
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