Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Die Kantone JU und NE sowie die UDC Vaud und die CVCI fordern eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf neue, nikotinhaltige Produkte. Dagegen sollen risikolose Produkte aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden, so die Kantone JU und NE.
Wirtschaftsorganisationen8 fordern, dass der Bundesrat auf begründetes Gesuch weitere nikotinhaltige Produkte diesem Gesetz unterstellen kann.
Viviswiss will nicht, dass Geräte zum Dampfen von diesem Gesetz erfasst werden.
Vier Kantone (GE, FR, VS, ZG), zwei Parteien (GPS, SP) und Gesundheitsorganisationen9 wollen,
dass das Gesetz auf Dienste und Gegenstände, die unter einer Tabakmarke angeboten werden, ausgedehnt wird.
Für MMS und SSPH+ soll auch der Export vom TabPG geregelt werden – die SVP ist allerdings dagegen. Wirtschaftsorganisationen10 und Dagm wollen dagegen unter Absatz 1 präzisieren, dass das Gesetz nur für den Schweizer Markt gilt.
Die Ausnahme für die Flüssigkeiten, welche die Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen (Absatz 2 Buchstabe b), soll gemäss den Kantonen FR und ZG sowie Gesundheitsorganisationen11 gestrichen werden.
Für SGAIM und SVMS dürften nikotinhaltige E-Zigaretten nicht legalisiert werden, während für HV und Viviswiss alle E-Zigaretten lediglich im Rahmen des Lebensmittelgesetzes geregelt werden müssten. Acht Kantone12, die EVP und Gesundheitsorganisationen13 sind dagegen, dass der Handel mit Snus legalisiert wird.
Art. 3 Begriffe
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattstücken der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche
enthält und zum Rauchen, Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt ist sowie pflanzliche Rauchprodukte nach Buchstabe e;
b. Tabakprodukt zum Rauchen: Produkt mit Tabak, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird,
insbesondere Zigaretten, Zigarren oder Tabak zum Selbstdrehen;
c. Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem Dampf inhaliert werden kann, der durch das Erhitzen eines Pro-
dukts mit Tabak gewonnen wird, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;
d. Tabakprodukt zum oralen Gebrauch: Produkt mit Tabak, das mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und
das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;
e. pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbren-
nungsprozesses konsumiert wird;
f. elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem Dampf inhaliert werden kann, der
durch das Erhitzen einer Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin gewonnen wird, sowie Nachfüllflüssigkeiten und Kartuschen für dieses Gerät;
g. Bereitstellen auf dem Markt: das Bereithalten und das Anbieten eines Produkts oder eines Geräts im Hinblick
auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe dieses Produkts oder dieses Geräts; die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt.
Die Kantone FR, VS und ZG sowie Gesundheitsorganisationen14 wollen den Grundsatz einführen, wonach ohne anderslautende Regelung Tabakprodukte zum Erhitzen, Tabakprodukte zum oralen Ge-
8Handel CH, SGV/AWMP, SM, SWICIG, VST
9AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, GREA, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche
10COOP, ES, IG DH, KochGsell, SWICIG
11AT und ähnliche, AI DFI, CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche
12AG, FR, GE, JU, OW, SG, VS, ZH
13AT und ähnliche, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, GFCH, KAeG SG, LPF, SBK, SGAIM, SWI-
OLY
14AT und ähnliche, AI DFI, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, OxyS, SWIOLY
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