Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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sieben Kantone18, die LdU, die SP sowie Gesundheitsorganisationen19, dass der Täuschungsschutz auf nikotinfreie E-Zigaretten ausgedehnt wird.

UDC VD und Wirtschaftsorganisationen20 verlangen beim Absatz 2, dass «wecken können» durch «wecken» ersetzt wird.

Für Fontem sollen die Aussagen der Hersteller über die gesundheitlichen Auswirkungen, Risiken oder Emissionen des Produkts wahrheitsgemäß, verhältnismäßig und wissenschaftlich fundiert sein. Die SVTA findet, dass die E-Zigaretten gefördert werden sollten, und dass die Behörden die Bevölkerung dementsprechend Informieren sollen.

PMSA findet gewisse Bestimmungen zu unklar.

Für ES soll hier eine bessere Differenzierung zu Gunsten der alternativen Produkte vorgenommen werden.

Kapitel 2 Zusammensetzung und Emissionen Art. 5 Grundsätze

Art. 5 Grundsätze

1 Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten dürfen keine Zutaten enthalten, die

a. bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;

b. ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen oder das Inhalieren erleichtern.

2 Die Nachfüllflüssigkeit, die in nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet wird, muss zudem die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie muss von hoher Reinheit sein.

b. Ausser bei Nikotin darf sie weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko für die Gesundheit

darstellen.

3 Pflanzliche Rauchprodukte dürfen keine psychotrope Wirkung haben.

Sieben Kantone21, die LDU, der VKCS und das CIPRET-GE fordern, dass diese Grundsätze für alle E-Zigaretten gelten, auch für diejenige ohne Nikotin.

Der Kanton ZG fordert, dass das Prinzip einer Positivliste wiedereingeführt wird. Zudem findet der Kanton den Begriff „üblicher“ Gebrauch nicht klar genug und schlägt vor „bestimmungsgemässen“ Gebrauch zu schreiben.

Gesundheitsorganisationen (CIPRET-GE, LPF, OxyS, ProSV CIPRET-VD und ähnliche) fordern, dass in der französischen Version „Ingrédients“ im Plural aufzuführen sind, damit sie auch in Ihrer Kombination keine Gesundheitsgefährdung verursachen dürfen. Weiter fordern verschiedene Gesundheitsorganisationen22 ein Verbot von suchtfördernden Zutaten oder charakteristischen Aromen (Menthol, Vanille).

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Der Kanton ZG verlangt, dass genaue Grenzwerte im Verordnungsrecht festgelegt werden. Für den Kanton VD muss „das Inhalieren erleichtern“ präzisieren werden. Wirtschaftsorganisationen23 möchten weiterhin Mentholzigaretten anbieten, weshalb auch Zutaten, die "das Inhalieren erleichtern" zuzulassen sind.

Für HV soll die Erleichterung der Inhalation für elektronische Zigaretten möglich sein.

18AI, FR, GE, OW, SG, TG, VS

19ZRF, LLZCH, LLSO, AT, LPVD, LPNE, KLZ, LPF und weitere gemäss Liste - AI DFI, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und

ähnliche, KAeg SG, VKCS

20CVCI, Handel CH, SGV/AWMP, SWICIG, VST

21AI, FR, GE, OW, SG, TG und VS

22CIPRET-GE, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche

23COOP, ES, GMT, GS, Handel CH, IG DH, SGAIM, SGV/AWMP, SOTA, SWICIG, TanKio Vers. 1, TanKio Ver. 2, Volg, VST

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