Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Der Kanton AI und GREA verlangen, dass die Absätze 1-2 auch für exportierte Produkte gelten müssen.
Kapitel 3 Verpackungen
Art. 7 Zigarettenverpackungen
Art. 7
Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Verpackungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Die Kantone OW, SG und TG, LdU und VKCS schlagen vor, diese Bestimmung auf Tabakzigaretten zu beschränken oder den Begriff Zigaretten unter Artikel 3 zu definieren.
Weiter soll für FR die GPS und Gesundheitsorganisationen29 wie in der EU die minimale Zigarettenpackungsgrösse definiert werden (mind. 44 mm x 52 mm).
Der Kanton FR fragt weshalb diese Bestimmung nicht auch für Hanfzigaretten gilt.
HV verlangt, dass für Zigaretten 40 Stück pro Packung vorgeschrieben werden, um sie weniger attraktiv zu machen.
Die Kantone GE, FR, TI, VS, ZG, die EVP, die GPS, die SP und Gesundheitsorganisationen30 verlangen neutrale Packungen für Tabakprodukte. Falls dies nicht realisiert wird, sollen die Warnhinweise zumindest so gross sein, wie es die EU-Direktive vorschreibt.
Eine Privatperson kritisiert, dass mit der Vorgabe «20 Stück pro Packung» das Verkaufspotenzial der Tabakindustrie gestärkt wird.
Art. 8 Verpackungen von nikotinhaltigen Flüssigkeiten
Art. 8
1 Die Behälter mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten dürfen ein Volumen von höchstens 100 ml haben.
2 Die Kartuschen von elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen mit Nikotin dürfen ein Volumen von höchstens 10 ml haben.
Gemäss den Kantonen AI, SG und VS und AT und ähnliche, AI DFI sollen die Regeln für Produkte mit
und ohne Nikotin gelten.
Neun31 Kantone, LdU/VKCS und Gesundheitsorganisationen32 verlangen die Volumina der Nachfül-
lungen an die EU anzupassen (10 und 2 ml).
GREA,DV-GSB, ZODIAK und ähnliche begrüssen die vorgeschlagene Volumenbegrenzung.
Viviswiss schlägt vor die Gebindegrösse auf 500 ml zu begrenzen.
HV, SVTA und Privatpersonen verlangen die Streichung dieses Artikels. Privatpersonen verlangen, dass die Volumina der Nachfüllungen nicht limitiert wird.
HV schlägt vor die Nikotinkonzentration auf 10% (100 mg/ml) zu begrenzen.
Privatpersonen wünschen die Flaschen nicht mit Volumenangaben zu beschriften, um Verwechslun-
gen mit Getränken zu vermeiden.
ZODIAK und ähnliche verlangen die Definition des Begriffs Kartusche.
ZODIAK und ähnliche33 verlangen, dass Import und Bereitstellung im Markt nicht gleichgestellt
werden, sonst können Nachfüllflüssigkeiten nicht in Grossmengen bezogen werden.
29AT, CIPRET-GE, CPRET JU, CIPRET-VS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche (sind sie definiert?), Pro SV CIPRET Vaud,
LPF, AI DFI, CIPRET-VS, GFCH,
30LPF, OxyS, Pro Mente Sana, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, SBK, SSPH+ und ähnliche,
31GE, FR, OW, SH, SG, TG, VS, ZG, ZH
32AT und ähnliche, CIPRET-GE, CPRET JU, CIPRET-VS, KAeG SG, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, VSAI DFI, SGPG
33City-Vp, ZODIAK und ähnliche
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