Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

4 Bemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen

In der Folge werden die Bemerkungen basierend auf der Struktur der Kapitel und Artikel des Vorentwurfs summarisch dargestellt. Nur die Änderungsvorschläge oder Ablehnung der Artikel sind dargestellt. Nicht erwähnt wird, wenn eine Organisation einen Artikel oder eine Massnahme explizit unterstützt, da dies ohne anderslautenden Kommentar sowieso gilt.

Kapitel 1 Allgemeine Bemerkungen und Grundsätze Art. 1 Zweck

Art. 1

Mit diesem Gesetz soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten geschützt werden.

Acht Kantone4 zwei Parteien (SP, GPS) und Gesundheitsorganisationen5 verlangen, dass die Reduktion des Konsums in diesem Gesetzesartikel wieder aufgenommen wird.

Statt den Schutz vor schädlichen Auswirkungen zu gewährleisten soll das Gesetz gemäss UDC Vaud, CVCI, SGV/AWMP, SWICIG und VST die schädlichen Auswirkungen des Konsums einschränken. Für SSPH+ und ähnliche kann dieses Gesetz das angestrebte Ziel nicht erreichen. Für VSP soll die Bevölkerung vor den Auswirkungen der Produkte geschützt werden. Fontem pflichtet dem zu und will noch die Aufnahme und Wirkung von E-Zigaretten bei Jugendlichen und Nichtrauchern minimieren.

SM fordert folgende Ergänzung: Zur Schadensminderung können auch weniger schädliche Tabak- und Nikotinprodukte zugelassen werden.

HV will die Schadensminderung in diesem Artikel verankern.

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 2

1. Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, die auf dem Markt bereitge-

stellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–19 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–21 gelten auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten.

2. Dieses Gesetz gilt nicht für:

a Tabakprodukte, deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

b Flüssigkeiten für nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

c Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 27.

3. Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 oder unter das Betäubungs-

mittelgesetz vom 3. Oktober 1951 fallen.

Dreiundzwanzig Kantone6, die GDK, die SP, Gesundheitsorganisationen7 und Fontem verlangen, dass nikotinfreie E-Zigaretten grundsätzlich im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden und die gleichen Anforderungen, vor allem im Bereichen Zusammensetzung, Werbung, Verkauf an Minderjährige und Schutz vor Passivrauchen, erfüllen müssen.

4AI, BS, FR, JU, VD, VS, ZG, ZH

5AT-CH und ähnliche, AI DFI, CIPRET-GE, CIP JU, CIPRET-VS, DOJ, GREA, KAeG SG, LPF, ProSV CIPRET Vaud und

ähnliche, OxyS, SWIOLY

6AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH

7AT und ähnliche, VKCS, LdU, AI DFI, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, KAeG SG, LPF, OxyS,

SBK

- 10 -