Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Artikel 5 Absatz 2
Die Kantone FR und GE fordern, dass auch die Liquids von E-Zigaretten nicht psychotrop wirken dürfen.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
Viviswiss findet diese Regelung in Analogie zu Tabakprodukten überflüssig, da E-Liquids keine schädlichen Stoffe enthalten.
Für die Kantone AG, OW, SG, TG, VD und VS sowie LdU, VKCS und SWICIG soll auch hier gleich wie für Tabakprodukte wie unter Absatz 1 Buchstabe a von „unmittelbares oder unerwartetes Risiko“ die Rede sein (nicht nur von „Risiko“). Für den Kanton AG sollten die Anforderungen an die Selbstkontrolle gleich geregelt sein wie für Tabakprodukte.
Artikel 5a
Die Kantone FR, GE, VS und Gesundheitsorganisationen24 schlagen vor, das Snusverbot wieder in einen neuen Artikel zu integrieren.
Art. 6 Verbotene Zutaten und Höchstmengen
Art. 6
1 Die verbotenen Zutaten von Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Höchstmenge der Zutaten, die in Tabakprodukten verwendet werden dürfen, sowie die Höchstmenge der Emissionen dieser Produkte sind in Anhang 2 aufgeführt.
Artikel 6 Absatz 1
Kantone AI, FR, GE, VS und die GPS fordert die Beibehaltung des Positivprinzips oder finden dass die Liste von verbotenen Zutaten gefährlich ist. Ausserdem bezweifelt Kanton ZG, dass diese Liste die gewünschte Wirkung erzielen wird. Die Kantone AI, FR, OW, SG, TG und VS, Gesundheitsorganisationen25 und LdU fordern, dass diese Regelung auch für nikotinfreie E-Zigaretten gilt. Für die Kantone AI, FR und VS ist auch Menthol zu verbieten. Kanton GE verlangt, dass weitere Stoffe auf der Liste den verbotenen Zutaten aufzuführen sind (z.B. Ethylenglykol). Die GPS und vier Gesundheitsorganisationen26 fordern, dass eine intensivere Methode zum maschinellen Abrauchen von Zigaretten eingesetzt wird. Für die Kantone FR, VS und die GPS sind auch die Höchstwerte der Schweizer Produkte, die exportiert werden, zu regeln. E-Zigarettenhändler27 verlangen, dass bei den geregelten Stoffen auch die analytische Nachweisgrenze aufzuführen ist.
Artikel 6 Absatz 2
Der Kanton ZG schlägt eine sprachliche Anpassung vor «Höchstmenge der Emissionen und Toxizität», da dieses Thema im Anhang 2 angesprochen ist. Der Kanton GE schlägt vor, Höchstwerte in Tabak statt im Tabakrauch vorzusehen.
Die Kantone SG, SH und ZH fordern bezüglich E-Zigaretten die Übernahme der maximalen Werte gemäss EU-Gesetzgebung. Gesundheitsorganisationen28 fordern die EU-Limite von 20 mg Nikotin pro Milliliter E-Liquid anzuwenden. Für das LdU und die Kantone OW, SG und TG sind auch die Emissionen der E-Zigaretten zu regeln. Die Kantone GE und AG schlagen vor, Höchstwerte z.B. für Acrolein und Formaldehyd in E-Zigaretten festzulegen. Der Kanton VS wünscht Höchstmengen für erhitzte Tabakprodukte. Kanton GE bedauert, dass die Problematik von pflanzlichen Extrakten in E-Zigaretten (Hanf, THC, CBD) nicht gelöst wird.
24AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, LPF, OxyS, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche
25AT-CH und ähnliche, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, CIPRET-VS, OxyS
26CIPRET-GE, LPF, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, OxyS
27City-Vp, Fontem, ZODIAK und ähnliche
28CIPRET-GE, LPF, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, OxyS
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